Verfahrensgang
Hessisches FG (Urteil vom 27.01.2004; Aktenzeichen 13 K 1234/02) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI1475601 |
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