Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtliches Gehör vor einem Verweisungsbeschluß
Leitsatz (amtlich)
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör.
Leitsatz (redaktionell)
Auch vor einer Verweisung wegen Unzuständigkeit auf Antrag des Klägers muß der beklagten Partei das rechtliche Gehör gewährt werden; wird der Verweisungsbeschluß vor Ablauf der zur Äußerung gesetzten Frist gefaßt, ist das rechtliche Gehör verletzt.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 281
Verfahrensgang
OLG Hamm (Beschluss vom 04.05.1981; Aktenzeichen 1 Sbd 10/81) |
LG Bochum (Beschluss vom 27.01.1981; Aktenzeichen 4 O 46/81) |
LG Bochum (Beschluss vom 27.11.1980; Aktenzeichen 4 O 459/80) |
Tatbestand
I.
1. Im Ausgangsverfahren nimmt die Klägerin, eine Miteigentümergemeinschaft, den Beschwerdeführer auf Miete für gewerbliche Räume in Anspruch.
a) Die in Münster ansässige Klägerin erwirkte gegen den Beschwerdeführer zunächst beim Amtsgericht Bochum einen Mahnbescheid. Für den Fall des Widerspruchs hatte sie Verweisung an das Landgericht Bochum beantragt. Der Beschwerdeführer, anwaltschaftlich vertreten, legte Widerspruch ein. Nach Eingang der Anspruchsbegründung – aus ihr ergibt sich, daß die Klägerin Mietzins aus der Überlassung gewerblicher Räume geltend macht – verwies das Amtsgericht den Rechtsstreit an das Landgericht Bochum.
b) Mit Schriftsatz vom 14. November 1980 beantragte die Klägerin die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Bochum; sie hatte bereits zuvor die Ansicht vertreten, sie mache Mietansprüche geltend, für die das Landgericht sachlich unzuständig sei. Der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Landgerichts verfügte am 17. November 1980 die Übersendung dieses Schriftsatzes an den Beschwerdeführer zur Stellungnahme binnen einer Woche. Die Verfügung wurde am 18. November 1980 ausgeführt; nach der Behauptung des Beschwerdeführers ging sie seinen Anwälten am 20. November 1980 zu. Zu diesem Zeitpunkt war die Anspruchsbegründung weder dem Beschwerdeführer noch seinen Bevollmächtigten mitgeteilt.
Am 27. November 1980 erklärte sich das Landgericht für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin “gemäß §§ 23 Ziff. 2a GVG, 29a, 281 ZPO nach Anhörung der Beklagten an das Amtsgericht Bochum”.
Am gleichen Tage ging ein Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, in dem zur Zuständigkeit ausgeführt ist, das Amtsgericht Bochum sei nicht das zuständige Gericht. Insofern werde beantragt, den Verweisungsantrag zurückzuweisen.
c) Das Amtsgericht lehnte am 21. Januar 1981 die Übernahme ab und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Es hält die Verweisung für nicht bindend, weil sie unter Verletzung des Gebots auf rechtliches Gehör ergangen sei. Einen derartigen Verstoß sieht das Amtsgericht darin, daß dem Beschwerdeführer die Anspruchsbegründung nicht zugestellt worden sei, die vom Kammervorsitzenden gesetzte Frist von einer Woche zur Stellungnahme zum Verweisungsantrag der Klägerin zu kurz bemessen gewesen sei und das Landgericht über die Verweisung ohne mündliche Verhandlung entschieden habe, obwohl nicht ersichtlich sei, daß der Beschwerdeführer sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt habe. Die Entscheidung des Landgerichts sei auch sachlich falsch, weil die Zuständigkeitsregelung des § 23 Nr. 2 Buchst. a GVG und des § 29a ZPO für Klagen auf Mietzins aus der Überlassung von Geschäftsräumen nicht gelte.
Das Landgericht lehnte nun seinerseits mit Beschluß vom 27. Januar 1981 die Übernahme ab. Nach seiner Auffassung ist die Rückverweisung unzulässig, weil sein Verweisungsbeschluß bindend sei. Zwar sei die Verweisung unzutreffend auf § 23 Nr. 2 Buchst. a GVG und § 29a ZPO gestützt worden, weil die Klageforderung aus der Vermietung gewerblicher Räume herrühre. Gleichwohl sei die Verweisung bindend geworden, da der Beschluß weder rechtsmißbräuchlich noch willkürlich sei; dem Beschwerdeführer sei rechtliches Gehör gewährt worden; die Frist von einer Woche sei ausreichend bemessen und die Entscheidung im schriftlichen Verfahren zulässig gewesen.
d) Die Klägerin beantragte daraufhin Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Nr. 6 ZPO, die das Oberlandesgericht dahin traf, daß das Amtsgericht Bochum zuständig sei. Das Oberlandesgericht erachtet die Verweisung vom Landgericht an das Amtsgericht ebenfalls für bindend, weil der sie aussprechende Beschluß, möge “er richtig sein oder nicht”, weder auf Willkür beruhe noch das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt habe; dem Beschwerdeführer sei hinreichend Gelegenheit gegeben worden, zum Verweisungsantrag der Klägerin Stellung zu nehmen; die dazu eingeräumte Wochenfrist sei ausreichend gewesen. Falls dem Beschwerdeführer die Anspruchsbegründung nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, sei das nicht willkürlich, weil dafür offenbar § 78 ZPO maßgebend gewesen sei.
2. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil das Landgericht vor Ablauf der Frist zur Äußerung zum Verweisungsantrag entschieden habe.
3. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen. Ein Beteiligter der Klägerin des Ausgangsverfahrens ist nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung verstorben. Sein Rechtsnachfolger und die andere Beteiligte der Klägerin haben sich zur Verfassungsbeschwerde nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der Verweisungsbeschluß ist unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergangen.
1. § 281 ZPO schreibt zwar die Anhörung der beklagten Partei zu einem Verweisungsantrag des Klägers nicht vor. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum muß aber vor einer Verweisung rechtliches Gehör gewährt werden (etwa BGHZ 71, 69 [72 f.]; BGH, NJW 1979, S. 984; OLG Hamm, Beschluß 2 UF (Sbd) 5/79 vom 15. Februar 1979, JURIS-Rechtsdokumentation; BayObLG und OLG Frankfurt, MDR 1980, S. 583; OLG Hamm, MDR 1981, S. 503; Stephan in: Zöller, ZPO, 13. Aufl., § 281 Anm. III 3a; Baumbach u. a., ZPO, 40. Aufl., § 281 Anm. 2 D; Thomas/Putzo, ZPO, 11. Aufl., § 281 Anm. 3).
Diese Auslegung ist auch verfassungsrechtlich geboten. Durch die Verweisung wird bestimmt, welches Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist. Es wird also eine Regelung hinsichtlich des gesetzlichen Richters getroffen. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG stellt den Anspruch der Partei auf den gesetzlichen Richter unter den besonderen Schutz der Verfassung. Schon das verbietet, eine Verweisung ohne vorherige Anhörung des Betroffenen auszusprechen. Im übrigen ergibt sich der Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör auch daraus, daß die Verweisung eine erhebliche Änderung ihrer prozessualen Stellung herbeiführt. Sie sieht sich nunmehr einem anderen Gericht gegenüber. Dagegen kann sie sich, weil die Verweisung grundsätzlich unanfechtbar ist, nachträglich in der Regel nicht mehr wehren.
Die Pflicht zur Anhörung folgt, da die Zivilprozeßordnung schweigt, unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG (st. Rspr., vgl. BVerfGE 20, 280 [282]; 21, 132 [137]).
2. Das Landgericht hat nicht verkannt, daß es verpflichtet war, dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zu gewähren. Das zeigt die Verfügung des Kammervorsitzenden, mit der dem Beschwerdeführer eine Frist für die Stellungnahme zum Verweisungsantrag der Klägerin eingeräumt worden ist. Dem Landgericht ist jedoch offensichtlich entgangen, daß im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Äußerungsfrist noch nicht abgelaufen war.
Es handelte sich um eine richterliche Frist. Deren Lauf begann frühestens am 20. November 1980; denn an diesem Tag ist die Mitteilung der Geschäftsstelle nach dem als richtig zu unterstellenden Vortrag des Beschwerdeführers seinen Prozeßbevollmächtigten zugegangen. Gemäß § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB endete sie dann am 27. November 1980 um 24 Uhr. Sie war also im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts noch nicht abgelaufen. Der Verweisungsbeschluß verstieß damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Denn diese Bestimmung verpflichtet die Gerichte, selbst gesetzte Äußerungsfristen abzuwarten und nicht vorher zu entscheiden (st. Rspr., vgl. BVerfGE 49, 212 [215]).
Diese Sachlage haben sowohl das Landgericht in dem Beschluß vom 27. Januar 1981 wie auch das Oberlandesgericht verkannt. Sie hätten sonst nicht zu der Feststellung kommen können, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden. Die Ansicht der Gerichte, die Frist von einer Woche sei ausreichend gewesen, mag zwar von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sein. Sie ist im vorliegenden Fall aber unerheblich, weil es nicht darum geht, wie lange eine Äußerungsfrist zu bemessen ist, sondern darum, daß die vom Landgericht selbst gesetzte Frist noch nicht abgelaufen war.
3. Der Verweisungsbeschluß beruht auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
Das Landgericht gibt in seinem Beschluß vom 27. November 1981 zu erkennen, daß die Verweisung sachlich nicht zutreffend war, weil die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 23 Nr. 2 Buchst. a GVG beziehungsweise § 29a ZPO nicht gegeben war. Es ist nicht auszuschließen, daß es zu dieser Überzeugung bereits dann gekommen wäre (und deshalb von der Verweisung abgesehen hätte), wenn es den rechtzeitig eingegangenen Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 26. November 1980 berücksichtigt hätte. Der Schriftsatz ist zwar kurz, besagt aber deutlich, daß der Beschwerdeführer das Amtsgericht für nicht zuständig hält.
Der Verweisungsbeschluß ist deshalb gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Einer Aufhebung auch der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 4. Mai 1981 bedarf es nicht. Sie ist gegenstandslos, weil die Voraussetzung für einen Ausspruch nach § 36 Nr. 6 ZPO nicht mehr gegeben ist. Ebenso ist der Beschluß des Landgerichts vom 27. Januar 1981 durch die Aufhebung der Verweisung hinfällig.
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG.
Fundstellen
BVerfGE, 37 |
NJW 1982, 2367 |