Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung
Leitsatz (redaktionell)
Der Bundesfinanzhof war durch den Beschluß des BVerfG (BVerfGE 69, 188) von Verfassungs wegen nicht daran gehindert, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung erneut zu bejahen, soweit sie nicht mit der Vermutung begründet wurde, Ehegatten verfolgten gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen. Er war auch nicht gehalten, bei der Feststellung der personellen Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen die Tatsache der ehelichen Verbindung der Beschwerdeführer völlig außer acht zu lassen.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; GewStG § 2
Verfahrensgang
Gründe
Der Bundesfinanzhof war nach Aufhebung seiner Entscheidung vom 5. Februar 1981 – IV R 165-166/77 – durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 69, 188 ≪189≫) von Verfassungs wegen nicht daran gehindert, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung erneut zu bejahen, soweit sie nicht mit der Vermutung begründet wurde, Ehegatten verfolgten gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen. Er war auch nicht gehalten, bei der Feststellung der personellen Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen die Tatsache der ehelichen Verbindung der Beschwerdeführer völlig außer acht zu lassen (vgl. BVerfGE a.a.O. ≪208≫). Das Bundesverfassungsgericht hat zudem entschieden, daß die Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Betriebsaufspaltung nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstößt (BVerfGE a.a.O. ≪188≫). Danach kann nicht festgestellt werden, daß die angegriffene Entscheidung Grundrechte der Beschwerdeführer verletzt. Das gilt in gleicher Weise für die Nichtanwendung des Milderungserlasses. Er gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß seine Anwendung Ehegatten in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Der Erlaß stellt allein darauf ab, daß Steuerpflichtige in ihrem Vertrauen auf die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis geschützt werden sollten. Da die Einkünfte der Beschwerdeführer aus der Grundstücksgemeinschaft schon vor der Entscheidung des Großen Senats (BFHE 103, 440) als Gewinn aus Gewerbebetrieb behandelt worden waren, konnte der Bundesfinanzhof ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG davon ausgehen, ein Vertrauenstatbestand sei vorliegend nicht gegeben. In diesem Zusammenhang ist es verfassungsrechtlich ohne Bedeutung, welche Gründe zur Annahme einer Betriebsaufspaltung geführt haben.
Bei der Entscheidung über die Gebühr und ihre Höhe wurden alle Umstände berücksichtigt, insbesondere das Gewicht der geltend gemachten Gründe (§ 34 Abs. 2 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen