Entscheidungsstichwort (Thema)
Auferlegung einer Missbrauchsgebühr. Nichtberücksichtigung des Existenzminimums im Umsatzsteuerrecht
Leitsatz (redaktionell)
Benutzt ein Rechtsanwalt das BVerfG lediglich als weitere Rechtsmittelinstanz, ohne Fragen von verfassungsrechtlicher Relevanz in prozessual zulässiger Weise zu bezeichnen, ist dies als missbräuchlich anzusehen und rechtfertigt eine Missbrauchsgebühr (hier: gegen Beschluß des BFH vom 31. Mai 2001 V B 41/01, BFH/NV 2001, 1615 u.a. wegen Nichtberücksichtigung des Existenzminimums bei der Umsatzsteuer).
Normenkette
BVerfGG § 34 Abs. 2, § 93a Abs. 2; UStG §§ 19, 1, 2 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
Tenor
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 3.000 DM (in Worten: Dreitausend Deutsche Mark) auferlegt.
Gründe
Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 3.000 DM beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die Einlegung einer offensichtlich unzulässigen, in der Sache zudem substanzlosen Verfassungsbeschwerde ist als missbräuchlich anzusehen, wenn ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 1995, 2 BvR 1806/95, NJW 1996, 1273 ≪1274≫). Das ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer, der selbst Rechtsanwalt ist, benutzt das Bundesverfassungsgericht lediglich als weitere Rechtsmittelinstanz, ohne indessen Fragen von verfassungsrechtlicher Relevanz in prozessual zulässiger Weise zu bezeichnen. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird.Diese Entscheidung ist unanfechtbar..
Fundstellen
Haufe-Index 1450394 |
UVR 2002, 98 |
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