Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungszwang für Beschwerden gegen Ablehnungsbeschluß des Finanzgericht in Armenrechtssache
Leitsatz (redaktionell)
1. Durch den Vertretungszwang wird der Zugang zum BFH nicht unzumutbar erschwert.
2. Auch wenn das Finanzgericht den Antrag auf Armenrecht abgelehnt hat, kann für die Beschwerde gegen diese Entscheidung Prozeßkostenhilfe beim BFH beantragt werden.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; ZPO § 114
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 13.01.1981; Aktenzeichen VIII B 105/80) |
Gründe
Die angegriffene Entscheidung läßt einen Verfassungsverstoß nicht erkennen. Der Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof auch für Beschwerden gegen den die Bewilligung des Armenrechts ablehnenden Beschluß ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Durch den Vertretungszwang wird dem Beschwerdeführer der Zugang zum Bundesfinanzhof nicht in unzumutbarer Weise verwehrt. Der Beschwerdeführer hat die Möhlichkeit beim Bundesfinanzhof die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Versagung des Armenrechts durch das Finanzgericht zu beantragen. Dieses Verfahren ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI1614391 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen