Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch gerichtliche Verwertung eines Gutachtens ohne Nachweis seines Zugangs
Leitsatz (redaktionell)
Für das Gericht erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, vor Erlaß seiner Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör gewährt wurde. Soll der Pflicht nach Art. 103 Abs. 1 GG durch Übersenden eines Gutachtens genügt werden, so muß sich das Gericht auf geeignete Weise die Überzeugung von der Gewährung rechtlichen Gehörs verschaffen. Wird nicht förmlich zugestellt, so hat das Gericht die Möglichkeit, z. B. durch Beifügen einer rückgabepflichtigen Empfangsbescheinigung oder durch die Verwendung des Einschreibens mit Rückschein zu überwachen, ob rechtliches Gehör gewährt wurde. Ist dies nicht geschehen, und kann der Zugang des Gutachtens nicht in anderer Weise festgestellt werden, etwa dadurch, daß der Verfahrensbeteiligte schriftlich auf das Gutachten erwidert hat, so ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG nicht genügt.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Hamm (Entscheidung vom 08.11.1990; Aktenzeichen 15 W 415/90) |
LG Essen (Entscheidung vom 15.10.1990; Aktenzeichen 7 T 372/90) |
LG Essen (Entscheidung vom 25.07.1990; Aktenzeichen 7 T 372/90) |
AG Essen (Entscheidung vom 17.04.1990; Aktenzeichen 34b K 38/89) |
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Verwertung einer gutachterlichen Stellungnahme in einem Verfahren wegen Festsetzung des Verkehrswerts eines Grundstücks gemäß § 74 a des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG), zu welcher der Beschwerdeführer keine Stellung nehmen konnte.
1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstücks, das zwangsversteigert werden soll. Unter Berücksichtigung eines schriftlichen Gutachtens des vereidigten Sachverständigen Dr.-Ing. P. vom 1. August 1989 setzte das Amtsgericht (Rechtspfleger) als Vollstreckungsgericht durch Beschluß vom 17. April 1990 den Verkehrswert des Grundstücks mit 435.200 DM fest. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Erinnerung mit dem Ziel ein, den Verkehrswert höher festzusetzen. Er erhob insbesondere Einwendungen gegen das Gutachten. Das Amtsgericht legte die Erinnerung dem Landgericht zur Entscheidung vor. Dieses beauftragte am 15. Juni 1990 den Sachverständigen mit einer Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers. Gleichzeitig teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, nach Eingang der ergänzenden Stellungnahme erhalte er weiteren Bescheid. Am 6. Juli 1990 gab der Gutachter seine Stellungnahme ab. Der Berichterstatter der Kammer verfügte am 10. Juli 1990 die Übersendung von Kopien des Gutachtens an die Verfahrensbeteiligten. Nach einem Kanzleivermerk wurde die an den Beschwerdeführer gerichtete Briefsendung am 12. Juli 1990 abgesandt. Mit Beschluß vom 25. Juli 1990 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Der Sachverständige habe die wesentlichen Einwendungen des Beschwerdeführers durch seine ergänzende Stellungnahme ausgeräumt; in Verbindung mit dem Hauptgutachten gingen seine Darlegungen von zutreffenden tatsächlichen Gegebenheiten aus, seien widerspruchsfrei, nachvollziehbar und überzeugend.
Am 6. August 1990 erhob der Beschwerdeführer beim Landgericht Gegenvorstellungen. Er trug vor: Aus dem Beschluß ergebe sich, daß der Sachverständige am 6. Juli 1990 eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben habe, auf die sich das Landgericht auch stütze; diese Stellungnahme sei ihm trotz der Ankündigung des Gerichts vom 15. Juni 1990 nicht übersandt worden, weshalb er keine Möglichkeit gehabt habe, sich dazu zu äußern. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sei verletzt. Das Gericht wies den Beschwerdeführer auf die richterliche Anordnung vom 10. Juli 1990 hin, wonach ihm die Kopie der gutachterlichen Stellungnahme übersandt worden sei; die Kanzlei habe vermerkt, dies sei am 12. Juli 1990 geschehen. Dazu machte der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht auszuschließen, daß die Stellungnahme auf dem Postweg verlorengegangen sei. Die anderen Verfahrensbeteiligten erklärten, die Stellungnahme des Gutachters am 13. Juli 1990 empfangen zu haben. Gleichfalls bestätigte die Kanzlei, die gutachterliche Stellungnahme sei dem Beschwerdeführer am 12. Juli 1990 übersandt worden.
Mit Beschluß vom 15. Oktober 1990 wies das Landgericht die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers zurück. Diese sei unzulässig, weil durch die auf ein fristgebundenes Rechtsmittel hin ergangene Beschwerdeentscheidung vom 25. Juli 1990 eine Selbstbindung und damit ein Änderungsverbot eingetreten sei. Selbst wenn man der Meinung folge, daß ausnahmsweise auch gegen Beschlüsse dieser Art Gegenvorstellungen dann statthaft seien, wenn mit ihnen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werde, so sei eine solche Verletzung nicht gegeben. Die weiter am Beschwerdeverfahren Beteiligten hätten erklärt, daß sie eine Kopie der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen erhalten hätten, und die Gerichtskanzlei habe bestätigt, eine solche Kopie sei am 12. Juli 1990 auch an den Beschwerdeführer abgesandt worden. Danach habe das Gericht alles in seinen Mitteln stehende getan, um dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zu gewähren. Wenn die ergänzende Stellungnahme trotzdem nicht in seinen Verfügungsbereich gelangt sein sollte, weil die Sendung auf dem weiteren Postweg außerhalb des Gerichts verlorengegangen sei, falle dieses Risiko dem Beschwerdeführer zur Last.
Für den Fall, daß das Landgericht seiner Gegenvorstellung nicht abhelfe, hatte der Beschwerdeführer gleichzeitig nach § 568 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) weitere Beschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 8. November 1990 als unzulässig verwarf, weil sie nach § 74 a Abs. 5 Satz 3 2. Halbsatz ZVG nicht statthaft sei.
2. Am 30. November 1990 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts (Rechtspfleger), die Beschlüsse des Landgerichts sowie den Beschluß des Oberlandesgerichts erhoben. Er rügt die Verletzung von Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die Entscheidungen des Landgerichts verletzten Art. 103 Abs. 1 GG und beruhten darauf. Im Beschluß vom 25. Juli 1990 habe sich das Landgericht auf die ergänzende Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen gestützt. Trotz der Ankündigung des Gerichts vom 15. Juni 1990 sei ihm das Ergänzungsgutachten nicht zugegangen. Ihm sei daher nicht die Möglichkeit gegeben gewesen, sich zu der weiteren Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen zu äußern. Seine Gegenvorstellung habe das Landgericht nicht als unzulässig zurückweisen dürfen. Ihm könne es, selbst wenn keine förmliche Zustellung vorgeschrieben gewesen sei, nicht angelastet werden, falls die als einfacher Brief versandte gutachterliche Stellungnahme auf dem Postweg verlorengegangen sei. Wenn das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde, die er auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gestützt habe, als unzulässig verworfen habe, so sei dadurch auch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt worden. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlange eine rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes bei Eingriffen in das Eigentum. Der Schuldner müsse danach im Zwangsversteigerungsverfahren die Möglichkeit haben, einer drohenden sittenwidrigen, weit unter dem Wert liegenden Verschleuderung seines Eigentums entgegenzutreten.
Ferner hat der Beschwerdeführer den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der das Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vorläufig ausgesetzt werden soll.
3. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abgesehen. Die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens haben sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts (Rechtspfleger) richtet, ist sie unzulässig (§ 93 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG). Mit seiner Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer insoweit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt (§ 92 BVerfGG; vgl. BVerfGE 6, 132 ≪134≫; 74, 358 ≪369≫; 81, 347 ≪355≫; st. Rspr.).
2. Hinsichtlich der beiden Beschlüsse des Landgerichts rügt der Beschwerdeführer in erster Linie die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Vorenthalten der vom Landgericht eingeholten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und auch offensichtlich begründet; das Bundesverfassungsgericht hat, wie sich aus seiner Entscheidung BVerfGE 36, 85 ergibt, die maßgebliche verfassungsrechtliche Frage bereits entschieden (§ 93 b Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
a) Der Beschluß des Landgerichts vom 25. Juli 1990 verletzt Art. 103 Abs. 1 GG.
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert, daß einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten vorher äußern konnten (vgl. BVerfGE 6, 12 ≪14≫; 64, 135 ≪143≫; 67, 96 ≪99≫; st. Rspr.). Auch im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführer zu hören, bevor eine ihm nachteilige Entscheidung ergeht (vgl. BVerfGE 36, 85 ≪87≫). Es muß also den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben werden, sich zu den vom Gericht erhobenen Beweisen, wie gutachterlichen Stellungnahmen, die zu Einwendungen der Beteiligten erhoben wurden, zu äußern. Das Äußerungsrecht soll den Beteiligten Gelegenheit geben, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluß zu nehmen (vgl. BVerfGE 9, 89 ≪96≫; 57, 346 ≪359≫; 65, 227 ≪233≫). Für das Gericht erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, vor Erlaß seiner Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör gewährt wurde. Sollte – wie hier – der Pflicht nach Art. 103 Abs. 1 GG durch Übersenden eines Gutachtens genügt werden, so muß sich das Gericht die Überzeugung von der Gewährung rechtlichen Gehörs auf geeignete Weise verschaffen. Wird nicht förmlich zugestellt, so hat das Gericht die Möglichkeit, durch Beifügen einer rückgabepflichtigen Empfangsbescheinigung oder durch die Verwendung eines Einschreibens mit Rückschein zu überwachen, ob rechtliches Gehör gewährt wurde. Ist dies nicht geschehen und kann der Zugang des Gutachtens nicht in anderer Weise – etwa dadurch, daß der Beschwerdeführer schriftlich auf das Gutachten erwidert hat – festgestellt werden, so ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG nicht genügt (vgl. BVerfGE 36, 85 ≪87 f.≫).
Das Landgericht hat nicht verkannt, daß dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Äußerung zu geben war. Es hat das Ergänzungsgutachten vom 6. Juli 1990 auch dem Beschwerdeführer formlos zur Kenntnis bringen wollen. Dies ergibt sich aus der Verfügung vom 10. Juli 1990 und dem ebenfalls in der Gerichtsakte befindlichen Absendevermerk der Kanzlei vom 12. Juli 1990. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt jedoch darin, daß das Landgericht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe Gelegenheit zur Äußerung zu der gutachterlichen Stellungnahme gehabt. Eine solche Feststellung konnte das Gericht nach den Akten nicht treffen. Der Nachweis, daß der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Äußerung erhalten hatte, ist im vorliegenden Fall nicht erbracht. Es besteht keine Vermutung für den Zugang des formlos mit der Post übersandten Gutachtens. Postsendungen können verloren gehen (vgl. BVerfGE 36, 85 ≪88 f.≫; BGHZ 24, 308 ≪312≫; BGH NJW 1961, S. 1176 ≪1177≫; BAG NJW 1961, S. 2132; OLG Köln MDR 1987, S. 405). Hier ist der Beschwerdeführer auch in keiner nach dem 12. Juli 1990 abgegebenen Stellungnahme auf das Gutachten vom 6. Juli 1990 eingegangen. Daß ihn eine Postsendung mit der gutachterlichen Stellungnahme erreicht hat, wird ebensowenig dadurch nachgewiesen, daß die weiteren Verfahrensbeteiligten die Stellungnahme des Gutachters am 13. Juli 1990 erhalten haben.
Die angegriffene Entscheidung vom 25. Juli 1990 beruht auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, daß das Gericht in Würdigung einer Äußerung des Beschwerdeführers zu dem Gutachten vom 6. Juli 1990 anders entschieden hätte.
b) Auch der weitere Beschluß des Landgerichts vom 15. Oktober 1990 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.
Zwar bezeichnet das Landgericht die Gegenvorstellung, über die es mit dem Beschluß vom 15. Oktober 1990 entschieden hat, als „unzulässig”. Gleichzeitig hat sich das Gericht aber auch mit dem Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs befaßt und diese verneint. Damit bestätigt es seine unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zustandegekommene Entscheidung vom 25. Juli 1990. Auf der darin liegenden Verkennung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht der angegriffene Beschluß. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei Beachtung der Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer anderen Entscheidung über die Gegenvorstellung gelangt wäre.
III.
1. Da die Beschlüsse des Landgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, müssen sie nach § 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG aufgehoben werden. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen. Dadurch entfällt für den Beschwerdeführer eine mögliche Beschwer durch den Beschluß des Oberlandesgerichts, mit dem seine weitere sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen wurde (vgl. BVerfGE 14, 320 ≪324≫).
2. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG, § 40 Abs. 3 GOBVerfG) ist zurückzuweisen. Da die Zwangsversteigerung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht anberaumt worden ist, der Beschwerdeführer auch selbst keinen bestimmten Versteigerungstermin angegeben hat, ist angesichts der Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung kein Raum (vgl. BVerfGE 7, 367 ≪371≫).
3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Da der Beschwerdeführer nur mit seinen Einwendungen gegen die Entscheidungen des Landgerichts durchgedrungen ist, dagegen die ebenfalls beantragte Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts und den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht erreicht hat, erscheint es angemessen, zwei Drittel der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers für erstattungsfähig zu erklären. Erstattungspflichtig ist das Land Nordrhein-Westfalen. Ihm ist die von dem Beschwerdeführer erfolgreich gerügte Verfassungsverletzung zuzurechnen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
NJW 1991, 2757 |
NVwZ 1991, 1073 |