Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhte AfA für Ferienwohnungen
Leitsatz (redaktionell)
Daß eine rechtlich nicht zur Dauernutzung geeignete Wohnung nicht als Wohnzwecken dienend im Sinne des § 7 b Abs. 1 Satz 1 EStG angesehen werden kann, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Normenkette
EStG § 7b Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
BFH (Urteil vom 18.07.1978; Aktenzeichen VIII R 94/77; BFHE 125, 454) |
Gründe
Die Auffassung des Bundesfinanzhofs, daß eine rechtlich nicht zur Dauernutzung geeignete Wohnung nicht als zu Wohnzwecken dienend im Sinne des § 7b Abs. 1 Satz 1 EStG angesehen werden könne, hält sich im Rahmen zulässiger richterlicher Gesetzesauslegung (Art. 20 Abs. 3 GG), die einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen ist (BVerfGE 18, 85 [92 f.]).
Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei Wohnungen, deren Nutzbarkeit baurechtlich nicht eingeschränkt ist, die Steuerbegünstigung des § 7 b EStG ohne Rücksicht darauf zu gewähren ist, ob sie tatsächlich dauernd benutzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 1972 VIII R 107/69, BFHE 106, 55, BStBl. II 1972, 631). Solche Wohnungen können jederzeit zum Daueraufenthalt benutzt werden. Dagegen kommt bei Wohnungen in einem auf Ferienwohnungen beschränkten Sondernutzungsgebiet eine rechtlich zulässige Dauernutzung nicht in Betracht.
Fundstellen
Dokument-Index HI1621141 |
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