Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Die Absicherung selbständiger Landwirte bei Erwerbsunfähigkeit und im Alter erfolgte in Deutschland später als die soziale Absicherung abhängig Beschäftigter. Sie wurde erst durch das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957 (BGBl I S. 1063) – im folgenden: GAL – auf eine rechtliche Grundlage gestellt. Altersgeld wurde danach gezahlt, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer das 65. Lebensjahr vollendet, mindestens 180 Kalendermonate Beiträge zur Alterssicherung an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt und das landwirtschaftliche Unternehmen nach Vollendung des 50. Lebensjahres abgegeben hatte (vgl. § 2 Abs. 1 GAL). Jeder landwirtschaftliche Unternehmer, der die Voraussetzungen für den Bezug des Altersgeldes erfüllte, erhielt ein Altersgeld in gleicher Höhe. Auch der Beitrag war für die Beitragspflichtigen gleich hoch (vgl. §§ 4, 9 GAL).
2. Dies änderte sich mit der Neufassung des § 4 GAL durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebentes Änderungsgesetz GAL – 7. ÄndG-GAL) vom 19. Dezember 1973 (BGBl I S. 1937). Die Vorschrift lautete danach:
“Das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen ab 1. Januar 1974 für den verheirateten Berechtigten 264 Deutsche Mark und für den unverheirateten Berechtigten 176 Deutsche Mark monatlich. Zum 1. Januar eines jeden folgenden Jahres verändert sich die Höhe der Altersgelder durch Gesetz um den Vomhundertsatz, um den sich die nach § 1256 Abs. 1 Buchstabe a der Reichsversicherungsordnung bestimmte allgemeine Bemessungsgrundlage des Vorjahres gegenüber der des davor liegenden Jahres verändert hat. Die Altersgelder erhöhen sich für je 12 Kalendermonate an Beiträgen zur landwirtschaftlichen Alterskasse, die über die Zahl 180 hinaus und für Zeiten vor Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt worden sind, um drei vom Hundert…”
Damit sah das Gesetz erstmals eine Regelung über die rentensteigernde Wirkung von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Alterskasse vor, die über die Zahl von 180 Monaten hinaus eingezahlt wurden. Andererseits schloß es die rentenerhöhende Wirkung solcher Beiträge aus, deren Zahlung nach dem 65. Lebensjahr erfolgte (§ 4 Abs. 1 Satz 3 GAL).
3. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 GAL wurde in der Folgezeit mehrfach geändert. Für die Entscheidung über das im Ausgangsverfahren verfolgte Begehren auf Gewährung eines erhöhten Altersgeldes ist § 4 Abs. 1 Satz 4 GAL in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Dritten Gesetzes zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft (Drittes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz – 3. ASEG) vom 20. Dezember 1985 (BGBl I S. 2475) maßgeblich. Die Vorschrift lautete:
“Die Altersgelder und Hinterbliebenengelder erhöhen sich für je zwölf Kalendermonate an Beiträgen als landwirtschaftlicher Unternehmer oder nach § 27 zur landwirtschaftlichen Alterskasse, die über die Zahl 180 hinaus und für Zeiten vor Vollendung des 65. Lebensjahres entrichtet worden sind, um drei vom Hundert.”
4. Das Gesetz wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1995 durch das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl I S. 1890) abgelöst. Dieses sieht für Landwirte ab Vollendung des 65. Lebensjahres keine Beitragspflicht mehr vor; sie sind ab diesem Zeitpunkt versicherungsfrei (vgl. § 2 Nr. 1 Buchstabe a). Die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage nach der rentensteigernden Wirkung von Pflichtbeiträgen, die von Landwirten nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt wurden, stellt sich deshalb nach geltendem Recht nicht mehr.
1. Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau und Rechtsnachfolgerin des am 20. August 1907 geborenen und am 10. April 1995 verstorbenen Landwirts Alfred T.… (im folgenden: Versicherter). Der Versicherte bewirtschaftete vom 20. Juni 1955 bis zum 30. April 1992 ein landwirtschaftliches Unternehmen. Für die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis zum 30. April 1992 zahlte er Beiträge an die im Ausgangsverfahren beklagte landwirtschaftliche Alterskasse in Höhe von insgesamt 30.351,20 DM. Hiervon entfielen auf die Zeit vor Vollendung seines 65. Lebensjahres (also für die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis zum 31. August 1972) 2.982 DM. Am 3. Mai 1992 gab er seine Tätigkeit krankheitsbedingt auf und verpachtete das Unternehmen.
Die für die Zeit nach Vollendung seines 65. Lebensjahres bezahlten Beiträge in Höhe von 27.369,20 DM wurden bei Berechnung der Höhe des Altersgeldes aufgrund der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 4 GAL nicht berücksichtigt. Insgesamt erbrachte die landwirtschaftliche Alterskasse Altersgeldleistungen in Höhe von 26.653,98 DM. Wären die Beiträge des Versicherten nach Vollendung des 65. Lebensjahres in der Weise berücksichtigt worden wie dies ab dem 7. ÄndG-GAL für Beiträge vor dem 65. Lebensjahr vorgesehen war, hätten Altersgeldleistungen in Höhe von 41.848,12 DM erbracht werden müssen.
Der Versicherte begehrte im Ausgangsverfahren die Berücksichtigung der von ihm nach Vollendung des 65. Lebensjahres entrichteten Beiträge durch Erhöhung des Altersgeldes. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht hat die von der Beschwerdeführerin nach dem Tode des Versicherten durchgeführte Revision als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die im Ausgangsverfahren ergangenen sozialgerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen die diesen zugrundeliegende Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 4 GAL in der Fassung von 1985. Gerügt wird ein Verstoß der angegriffenen Hoheitsakte gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, der Versicherte sei gezwungen gewesen, sein Unternehmen auch noch nach Vollendung des 65. Lebensjahres fortzuführen, da die Grundrente und die Einnahmen aus einer Verpachtung nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgereicht hätten.
3. Zur Verfassungsbeschwerde haben sich das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung und der 10. Senat des Bundessozialgerichts geäußert.
Die Verfassungsbeschwerde, die nicht mehr geltendes Recht betrifft, ist nicht zur Entscheidung gemäß § 93a BVerfGG anzunehmen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Art. 3 Abs. 1 GG, der hier vornehmlich als Maßstab für die verfassungsgerichtliche Überprüfung der angegriffenen Hoheitsakte heranzuziehen ist, wurde nicht verletzt.
1. Der Gesetzgeber verstößt gegen das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 96, 315 ≪325≫ stRspr). Eine nach diesen Maßstäben verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung zu Lasten des Versicherten ist nicht gegeben.
a) Dies gilt insbesondere beim Vergleich des Versicherten mit denjenigen selbständigen Landwirten, die mit dem Erreichen der Altersgrenze nach Abgabe ihres Hofes ein Altersgeld ohne weitere Beitragsleistungen erhalten. Der Gesetzgeber verfolgte mit der angegriffenen Regelung das Ziel, selbständige Landwirte ab einem bestimmten Lebensalter zur Abgabe ihrer Höfe zugunsten Jüngerer zu bewegen. Die Verbindung der Gewährung von Altersrente mit der Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft entspricht auch heute noch dem geltenden Recht (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG). Die ihr zugrundeliegende Erwägung fügt sich in das Gesamtkonzept des Gesetzgebers ein, die Alterssicherung der selbständigen Landwirte in einer den besonderen Bedürfnissen dieses Berufsstandes entsprechenden Weise rechtlich zu gestalten (vgl. auch BVerfGE 25, 314 ≪321 ff.≫). Sie ist agrar- und strukturpolitisch nachvollziehbar begründet und rechtfertigt die besondere rentenrechtliche Behandlung, die selbständige Landwirte erfahren, wenn sie sich zu einer Abgabe des Hofes nach Erreichen des 65. Lebensjahres nicht entschließen können.
b) Die angegriffene Regelung ist verfassungsrechtlich auch unbedenklich, soweit sie dem Landwirt über das 65. Lebensjahr hinaus Beiträge ohne Auswirkung auf die Höhe des Altersgeldes auferlegte, sofern und solange er von einer Abgabe des Hofes absah. Diese Verpflichtung verstärkte die Durchsetzung des mit der Gesamtregelung angestrebten Ziels in einer Weise, die der Gesetzgeber für erforderlich halten durfte (vgl. auch BVerfG, Beschluß des Dreier-Ausschusses vom 18. Dezember 1981, SozR 5850 § 2 GAL Nr. 8; BSG, Urteil vom 8. Oktober 1989, SozR 5850 § 4 GAL Nr. 9). Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung kann nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, der Gesetzgeber habe sich 1994 bei Erlaß des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte dafür entschieden, von der Beitragsverpflichtung nach Erreichen des 65. Lebensjahres abzusehen. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kommt es darauf an, ob das Konzept des Gesetzgebers im Zeitpunkt des Erlasses von hinreichenden sachlichen Erwägungen getragen war. Ist dies – wie hier – der Fall, so stellt eine Änderung des Konzepts wegen einer veränderten Sachlage oder neu gewonnener Erkenntnisse die Verfassungsmäßigkeit der ursprünglichen Regelung nicht in Frage. Deshalb verletzt es auch nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu Lasten des Versicherten, wenn diejenigen selbständigen Landwirte, die nach Inkrafttreten des neuen Rechts die Altersgrenze erreichen und von einer Abgabe des Hofes absehen, mit einer Beitragspflicht nicht mehr belastet werden. Im übrigen ist es mit dem Grundgesetz nicht schlechterdings unvereinbar, daß sich Beitragsleistungen, die nach Erreichung der rentenrechtlichen Altersgrenze zu erbringen sind, nicht auf die Rentenhöhe auswirken (vgl. BVerfGE 14, 312).
2. Der Gesetzgeber war auch nicht von Verfassungs wegen gehalten, für die Behandlung atypischer Fälle eine Härteklausel vorzusehen, aufgrund deren eine Ausnahme von der Beitragsverpflichtung hätte gewährt werden können. Die von ihm getroffene generelle Regelung hielt sich im Rahmen des weiten sozialpolitischen Ermessens, das der Gesetzgeber bei der Gestaltung der Alterssicherung für Landwirte hatte. Dieses Sicherungssystem ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, daß die aus ihm Berechtigten nur verhältnismäßig geringe Beiträge zur Finanzierung der Leistungen aufbringen; der Finanzierungsaufwand wird ganz überwiegend aus allgemeinen Haushaltsmitteln erbracht (vgl. Agrarbericht der Bundesregierung 1998, Materialband S. 79, Tabelle 99; Kranz, Die Bundeszuschüsse zur Sozialversicherung, 1998, S. 75). Vor diesem Hintergrund verliert die Beitragsverpflichtung ohne unmittelbare Leistungswirksamkeit erheblich an Beschwer. Im Falle des Versicherten kommt noch hinzu, daß er in den Genuß der für ihn günstigen Übergangsregelung des § 34 Abs. 1 GAL gelangte, weil er im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Jahr 1957 bereits das 50. Lebensjahr überschritten hatte. Er konnte daher aufgrund von verhältnismäßig niedrigen Beiträgen innerhalb eines Zeitraumes von nur 15 Jahren die Berechtigung zum Bezug des vollen Altersgeldes erwerben. Im übrigen ist aus den Akten und auch aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend nachvollziehbar, daß dem Versicherten die Hofabgabe in der Zeit nach Erreichung des 65. Lebensjahres wirtschaftlich wirklich unzumutbar war. Deshalb ist es zweifelhaft, ob ihm eine solche Härteklausel zugute gekommen wäre.
3. Im übrigen wird von einer Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.