Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 20.09.2002; Aktenzeichen III B 40/02)

FG München (Urteil vom 14.03.2002; Aktenzeichen 5 K 1394/99)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Hassemer, Osterloh, Mellinghoff

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1494559

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