Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustabzug setzt Ordnungsmäßigkeit der Buchführung auch bei mehreren Betrieben voraus
Leitsatz (redaktionell)
Die Auslegung des in § 10 d EStG 1967/69 verwendeten Begriffs „Verlust” im gleichen Sinne wie in § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG läßt eine willkürliche Interpretation des § 10 d EStG und damit eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht erkennen.
Normenkette
EStG §§ 10d, 4 Abs. 1, §§ 5, 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
Verfahrensgang
BFH (Urteil vom 26.02.1980; Aktenzeichen VIII R 172/77; BFHE 130, 275) |
Gründe
Die Beschwerdeführer werden durch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung in ihren Grundrechten nicht verletzt. Bei der streitigen Auslegung des § 10 d EStG 1967/69 handelt es sich um die Anwendung einfachen Steuerrechts. Hierfür sind grundsätzlich die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit zuständig. Die Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht kann sich nur darauf erstrecken, ob die von den Fachgerichten gefundene Auslegung im Einklang mit den Grundrechten steht. Das ist hier der Fall. Die Auslegung des in § 10 d EStG 1967/69 verwendeten Begriffs „Verlust” im gleichen Sinne wie in § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG läßt eine willkürliche Interpretation des § 10 d EStG und damit eine Verletzung des Gleichheitssatzes zu Lasten der Beschwerdeführer nicht erkennen. Diese Rechtsanwendung hält sich auch innerhalb der anerkannten Auslegungsgrundsätze (BVerfGE 11, 126 [130]) und verstößt deshalb auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI1611083 |
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