Rz. 393
Der Begriff "CBCR" steht für Country-by-Country Reporting, eine Transparenzmaßnahme, die im Rahmen des BEPS (Base Erosion and Profit Shifting)-Projekts der OECD und der G20 eingeführt wurde, um gegen Gewinnverlagerung und Gewinnkürzung multinationaler Unternehmen vorzugehen. Das CBCR verpflichtet große multinationale Unternehmen, Informationen über die Verteilung ihrer Einkünfte, Steuern und andere Indikatoren wirtschaftlicher Aktivität für jedes Land, in dem sie tätig sind, offenzulegen.
Rz. 394
Am 5.10.2015 veröffentlichte die OECD die Ergebnisse des gemeinsamen Projekts „Base Erosion and Profit Shifting“ (BEPS), das in Kooperation mit der Gruppe der zwanzig führenden Industrie- und Schwellenländer (G20) durchgeführt wurde. Dieses Projekt zielte darauf ab, Strategien gegen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen multinationaler Unternehmen zu entwickeln und schlug ein umfassendes Maßnahmenpaket vor. Ein zentraler Punkt dieses Maßnahmenpakets, der BEPS-Aktionspunkt 13, betrifft die Einführung von länderbezogenen Berichten (Country-by-Country Reporting, CbCR) für multinational agierende Unternehmen sowie deren automatischen Austausch zwischen den Steuerbehörden. Zur Umsetzung dieser Empfehlung in der Europäischen Union wurden am 8.12.2015 (Richtlinie [EU] 2015/2376) und am 25.05.2016 (Richtlinie [EU] 2016/881) entsprechende Änderungen an der EU-Amtshilferichtlinie von den EU-Mitgliedstaaten beschlossen. Diese Anpassungen sorgen für eine einheitliche Implementierung des Country-by-Country Reportings innerhalb der EU.
Rz. 395
In Deutschland wurde die BEPS-Empfehlung zum Country-by-Country Reporting durch das "Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen" (BEPS-Umsetzungsgesetz, BGBl I 2016, 3000) in nationales Recht überführt. Dies geschah durch die Einführung des § 138a AO, welcher die rechtliche Grundlage für das Country-by-Country Reporting in Deutschland bildet.
Rz. 396
Ein länderbezogener Bericht (Country-by-Country Report, CbCR) muss für einen Konzern erstellt werden, wenn dieser Konzern eine inländische Konzernobergesellschaft sowie ein ausländisches Unternehmen oder eine ausländische Betriebsstätte umfasst und die konsolidierten Gesamterlöse des Konzerns mind. 750 Mio. Euro erreichen. Eine inländische Konzernobergesellschaft ist definiert als ein Unternehmen, das seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung im Inland hat und einen Konzernabschluss erstellt. Ein ausländisches Unternehmen ist ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland; gleichgestellt sind ausländische Betriebsstätten. Die Verpflichtung zur Erstellung und Übermittlung des CbCR liegt grundsätzlich bei der inländischen Konzernobergesellschaft. Diese Verpflichtung entfällt jedoch, wenn die inländische Konzernobergesellschaft in den Konzernabschluss eines übergeordneten Unternehmens, der Konzernmutter, einbezogen wird. In diesem Fall obliegt die Verpflichtung zur Erstellung und Übermittlung des CbCR der Konzernmutter, möglicherweise gemäß den Rechtsvorschriften ihres Ansässigkeitsstaates. Dennoch kann die inländische Konzernobergesellschaft unter bestimmten Umständen, entweder als beauftragte Gesellschaft gemäß § 138a Abs. 3 AO oder als einbezogene Gesellschaft gemäß § 138a Abs. 4 AO, zur Erstellung und Übermittlung des Berichts verpflichtet sein.
Rz. 397
Das Unternehmen ist verpflichtet, den Country-by-Country Report (CbCR) innerhalb von einem Jahr nach dem Ende des Wirtschaftsjahres (Wj), für das der Bericht erstellt wird, an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.
Rz. 398
Der Country-by-Country Report (CbCR) dient dazu, aggregierte Informationen über die Verteilung von Einkommen, entrichteten Steuern sowie Indikatoren wirtschaftlicher Aktivität innerhalb der verschiedenen Steuerjurisdiktionen, in denen ein multinational tätiges Unternehmen operiert, bereitzustellen. Dies soll den Finanzbehörden einen Überblick über die globale Allokation von Einkommen und Steuerzahlungen des Unternehmens geben und damit ein Instrument zur Risikoeinschätzung hinsichtlich steuerlicher Praktiken bieten. Die im CbCR enthaltenen Informationen über die Beziehungen und Aktivitäten in den verschiedenen Ländern sind für die Steuerbehörden von Bedeutung, da sie Anhaltspunkte für potenzielle BEPS-Risiken liefern. Sie ermöglichen eine erste Einschätzung, ob und inwieweit Gewinnverlagerungen oder Gewinnkürzungen vorliegen könnten. Allerdings ersetzt der CbCR nicht die Notwendigkeit einer detaillierten Analyse spezifischer Transaktionen, einer umfassenden Funktionsanalyse oder einer vollständigen Vergleichsanalyse, die für die genaue Bewertung von Verrechnungspreisen erforderlich sind. Die im Bericht dargestellten Informationen über die Länderbeziehungen bieten somit keine abschließende Aussage darüber, ob die angewandten Verrechnungspreise angemessen sind. Vielmehr dienen sie (nur) als Ausgangspunkt für weitergehende Untersuchungen und Analysen durch die Finanzb...