(1) Eine natürliche Person hat im Sinne dieses Abkommens einen Wohnsitz
a) |
in den Vereinigten Staaten von Amerika, wenn sie dort ansässig ist oder Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika ist; |
b) |
in der Bundesrepublik Deutschland, wenn sie dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder aus anderen Gründen für die Zwecke der deutschen Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) als unbeschränkt steuerpflichtig gilt. |
(2) Hatte nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz, so gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 Folgendes:
a) |
1Der Wohnsitz der natürlichen Person gilt als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügte. 2Verfügte sie in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Vertragsstaat gelegen, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt der Lebensinteressen); |
b) |
kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die natürliche Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte; |
c) |
hatte die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Vertragsstaat gelegen, dessen Staatsangehöriger sie war, |
d) |
war die Person Staatsangehöriger beider Vertragsstaaten oder keines der Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. |
(3) War eine natürliche Person im Zeitpunkt ihres Todes oder der Schenkung
a) |
Staatsangehöriger eines Vertragsstaats, ohne gleichzeitig Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaats zu sein, und |
b) |
hatte sie auf Grund des Absatzes 1 einen Wohnsitz in beiden Vertragsstaaten und |
c) |
hatte sie im anderen Vertragsstaat ihren Wohnsitz auf Grund des Absatzes 1 für die Dauer von nicht mehr als zehn Jahren gehabt, so gilt der Wohnsitz dieser Person und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, bei denen die gleichen Voraussetzungen vorliegen, ungeachtet des Absatzes 2 als in dem Vertragsstaat gelegen, dessen Staatsangehörige sie waren. |
(4) Eine natürliche Person, die im Zeitpunkt ihres Todes oder der Schenkung in einer Besitzung der Vereinigten Staaten von Amerika ansässig war und nur deshalb Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika wurde, weil sie
a) |
Staatsbürger einer solchen Besitzung war oder |
b) |
in einer solchen Besitzung geboren wurde oder dort ansässig war, wird für die Zwecke dieses Abkommens so behandelt, als habe sie in dem genannten Zeitpunkt keinen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika gehabt und als sei sie in dem genannten Zeitpunkt kein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika gewesen. |
(5) 1Für die Zwecke dieses Abkommens wird die Frage, ob eine andere als eine natürliche Person ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hatte, nach dem Recht dieses Staates bestimmt. 2Hat diese Person ihren Wohnsitz in beiden Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten den Fall in gegenseitigem Einvernehmen.