Tz. 1
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Zugrunde gelegt werden das UmwStG idF des SEStEG v 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782, BStBl I 2007, 4), zuletzt geändert durch das WachstumsBG v 27.12.2009 (BStBl I 2010, 2) und das UmwG v 28.10.1994 (BGBl I 1994, 3210), zuletzt geändert durch das Dritte Ges zur Änderung des UmwG v 11.07.2011 (BGBl I 2011, 1338) sowie der neue UmwSt-Erl v 11.11.2011 (BStBl I 2011, 1314).
Tz. 2
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Von den Umstrukturierungsmöglichkeiten iSd UmwG und des UmwStG haben für UK iSd § 5 Abs 1 Nr 3 KStG im Wesentlichen nur Verschmelzung, Formwechsel und Vermögensübertragung praktische Bedeutung.
Diese Umstrukturierungen kommen – soweit sie nicht in einem Formwechsel bestehen – insbes in Betracht
- zur Vermeidung einer Überdotierung und der dadurch gem § 6 Abs 5 KStG eintretenden partiellen StPflicht (s § 6 KStG Tz 24),
- zur Gründung bzw Auflösung von Konzern- und Gr-UK.
Tz. 3
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UK in der Rechtsform der rechtsfähigen Stiftung stehen diese Umstrukturierungsmöglichkeiten nicht offen, da die Stiftungen nicht zu den umwandlungsfähigen Rechtsträgern gehören (s §§ 3, 175, 191 UmwG).
Tz. 4
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Außerdem sind Spaltungen iSd UmwG für UK möglich, da das UmwG auf den Übergang von Vermögensteilen abstellt (s § 123 UmwG).
Tz. 5
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Ausgliederungen und Einbringungen iSd §§ 20, 24 UmwStG kommen sowohl bei stfreien als auch stpfl UK in Betracht, wenn die Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs vorliegt und gegen Gewährung neuer Gesellschaftsanteile erfolgt. Wegen der letztgenannten Voraussetzung dürften diese Fälle aber nur geringe praktische Bedeutung haben.
Tz. 6
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Die im Einzelnen grds in Betracht kommenden Umstrukturierungsmöglichkeiten iSd UmwG und des UmwStG zeigt die nachfolgende Übersicht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass diese Umstrukturierungsmöglichkeiten zum – uU sogar rückwirkenden – Verlust der StBefreiung führen können.
Übersicht: Verschmelzung (§§ 2–122 UmwG)
Tz. 7
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Übersicht: Formwechsel (§§ 190–213, 226–290, 301–304 UmwG)
Tz. 8
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Übersicht: Spaltung (§§ 123–149, 161–173 UmwG)
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