Tz. 1
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Die Vorschrift des § 7 KStG wurde iRd KStG 1977 v 31.08.1976 (BGBl I 1976, 2597) eingeführt. Hierbei wurde der bis dahin gültige § 5 Abs 1 KStG, welcher seinerseits ua auf die §§ 20, 22 und 23 des KStG 1920 v 30.03.1920 (RGBl I 1920, 393) zurückzuführen ist (hierzu s Suchanek, in H/H/R, § 7 KStG Rn 2) in den Abs 1 bis 3 des § 7 KStG fortgeführt. Ferner wurde in § 7 Abs 1 Hs 2 KStG eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der stlichen BMG für das ZDF geschaffen. Diese Regelung bestand bis einschl VZ 2000 (s § 34 Abs 6 S 2 KStG idF des StBAG) und sah nur für das ZDF vor, dass sich die KSt nicht nach dem zvE, sondern nach den Entgelten aus Werbesendungen bemisst. Anders als bei § 8 Abs 1 S 3 KStG wurden 100 % der Entgelte zu Grunde gelegt. Dabei war auf den Begriff des Entgelts im ustlichen Sinne abzustellen. Entgelt iSv § 10 Abs 1 UStG ist die Gegenleistung der Auftraggeber für die Werbeleistung des ZDF ohne Berücksichtigung der USt. Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer für die Leistung gewährt. Beträge, die das ZDF im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmte und verausgabte (durchlaufende Posten), gehörten nicht zum Entgelt. Die Besteuerung des ZDF war eine KSt besonderer Art, weil ein zvE nicht ermittelt, sondern allenfalls unterstellt wurde. Die KSt betrug nach § 23 Abs 6 KStG 1999 bis zum VZ 1998 6,7 %, für die VZ 1999 und 2000 6,4 % der Entgelte aus Werbesendungen. Wegen Einzelheiten s § 23 KStG 1999 Tz 55.
Der bisherige § 5 Abs 2 KStG wurde durch das KStG 1977 in den noch heute in dieser Form gültigen § 7 Abs. 4 KStG übernommen. § 7 Abs 5 KStG 1977 enthielt eine Regelung für Aufwendungen iSd § 211 Abs 1 Nr 1 S 2 Hs 2 des Lastenausgleichsgesetzes, die ungeachtet eines abw Wj stets im VZ der Verausgabung zu berücksichtigen waren.
§ 7 Abs 5 KStG lautetete:
"Bei der Anwendung des § 211 Abs 1 Nr 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes ist von den Leistungen im Kalenderjahr auszugehen, auch wenn der Gewinn für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ermittelt wird."
Durch das SubvAbG v 26.06.1981 (BGBl I 1981, 537) wurde in § 7 Abs 1 KStG der Verweis auf § 23 Abs 7 KStG durch den Verweis auf § 23 Abs 9 KStG redaktionell geändert.
IRd Steuerbereinigungsgesetzes 1986 v 19.12.1985 (BGBl I 1985, 2436) wurde in § 7 Abs 2 KStG das zVE als Einkommens iSd § 8 Abs 1 KStG, vermindert um die Freibeträge der §§ 24, 25 KStG definiert. Die Neufassung des § 7 Abs 2 KStG diente der Klarstellung, dass in Organschaftsfällen der Verlustabzug nach § 10d EStG erst nach den organschaftlichen Hinzurechnungen bzw Kürzungen vorzunehmen ist. Der abzuziehende Verlust kann sich sowohl aus Verlusten des Organträgers als auch der Organgesellschaft ergeben. Er ist deshalb mit dem saldierten organschaftlichen Ergebnis beim Organträger zu verrechnen. Nach der bisherigen Fassung des § 7 Abs 2 KStG bestanden hieran Zweifel (s BT-Drs 10/4513, 25).
Durch das Steuerreformgesetz 1990 v 25.07.1988 (BGBl I 1988, 1093) wurde der bis dahin gültige § 7 Abs 5 KStG vor dem Hintergrund des ausgelaufenen Lastenausgleichsgesetzes mit Wirkung ab dem VZ 1990 aufgehoben.
Durch das StSenkG v 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) wurde in § 7 Abs 1 KStG der Verweis auf § 23 Abs 6 KStG durch den Verweis auf § 23 Abs 3 KStG redaktionell geändert.
Mit Wirkung ab dem VZ 2001 wurde § 7 Abs 1 KStG durch das SFG v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3955, BStBl I 2002, 60) neu gefasst. Hierbei wurde die Sondervorschrift in § 7 Abs 1 KStG hinsichtlich der stlichen BMG für das ZDF gestrichen. § 7 Abs 1 KStG idF des StSenkG v 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) lautete bis dahin:
"Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen, im Falle des § 23 Abs 3 nach den Entgelten (§ 10 Abs 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen."
Seit der Aufhebung gilt für sämtliche inl öff-rechtlichen Rundfunkanstalten einheitlich die Vorschrift des § 8 Abs 1 S 2 KStG.
Tz. 2
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Die Vorschrift des § 7 KStG leitet den zweiten Teil des KStG (§§ 7–22 KStG) ein und enthält allgemeine Grundsätze der Besteuerung der unter das KStG fallenden und zur KSt zu veranlagenden Kö. Sie regelt die BMG der KSt (Abs 1 und 2), den St-Bemessungszeitraum (Abs 3 S 1), den (Eink-)Ermittlungszeitraum (Abs 3 S 2 und 3) und enthält in Abs 4 Regelungen für die Zuordnung des Gewinns zum St-Bemessungszeitraum bei vom Kj abw Wj sowie für die Umstellung des Wj. Die Vorschrift legt mithin die Grundlage für die materiellen Bestimmungen der §§ 8–13 KStG (Einkommensermittlung). In sachlicher Hinsicht unterfallen § 7 KStG sämtliche Sachverhalte, die in die kstliche BMG iR eines Veranlagungsverfahren einzubeziehen sind. Hiervon werden auch solche Eink einer ausl Kö erfasst, die denjenigen einer inl Kö gem §§ 7ff AStG hinzuzurechnen sind (s Herlinghaus, in R/H/N; § 7 KStG Rn 4; s Fehrenbacher, in Schn/F, § 7 KStG Rn 18; s Suchanek, in H/H/R, § 7 KStG Rn 5).
Für die Anwendung de...