Tz. 391
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Nach § 8b Abs 8 S 2 KStG gilt dessen S 1 (s Tz 390) nicht für Gewinne iSd § 8b Abs 2 KStG, soweit eine Tw-Abschr in früheren Jahren nach § 8b Abs 3 S 3 KStG bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist.
Die in § 8b Abs 8 S 2 KStG geregelte Rückausnahme betrifft nicht die in § 8b Abs 1 KStG angesprochenen Dividenden, sondern nur die VG iSd § 8b Abs 2 KStG. Die Rückausnahme bedeutet, dass ein VG iSd § 8b Abs 2 KStG doch stfrei bleibt, soweit eine in früheren Jahren vorgenommene Tw-Abschr nach § 8b Abs 3 S 3 KStG stlich nicht anzuerkennen gewesen ist und eine (zu 95 % stfreie) Wertaufholung nach § 6 Abs 1 Nr 2 S 3 EStG nicht erfolgt ist.
Nach Auff des BFH (s Urt des BFH v 13.02.2019, BStBl II 2019, 567) sind Tw-Aufholungen – abw von der BFH-Rspr zu § 8b Abs 2 S 4 KStG (s Tz 197) – nicht zunächst mit der zeitlich zuletzt vorgenommenen Tw-Abschr zu verrechnen. Vielmehr soll nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift eine vorrangige Verrechnung mit dem Gesamtvolumen früherer st-unwirksamer Tw-Abschr vorgenommen werden. Dies ist die für den Stpfl günstigste Auff, da somit der größtmögliche Teil des VG nach § 8b Abs 2 KStG stfrei gestellt wird. Wieso der BFH bei identischem Wortlaut des § 8b Abs 2 S 4 KStG und des § 8b Abs 8 S 2 KStG zu entgegengesetzten Auslegungsergebnissen kommt, ist uE nicht nachvollziehbar. Ergebnis der jeweiligen Auslegung durch den BFH ist eine Meistbegünstigung des Stpfl. Dies ist uE jedoch keine tragfähige Begründung für die divergierende Rspr. Wegen der Frage, wann eine Tw-Abschr st-wirksam war s Tz 200. Ebenfalls hierzu s Pfirrmann (BFH/PR 2019, 258).
Nach Verw-Auff betrifft § 8b Abs 8 S 2 KStG nur den Fall, dass vor der Geltung des § 8b Abs 8 KStG bei Kap-Beteiligungen ausnahmsweise die Voraussetzungen einer stbilanziellen Tw-Abschr (dauernde Wertminderung, s Tz 228) vorgelegen haben und diese Tw-Abschr gem § 8b Abs 3 S 3 KStG nicht berücksichtigt worden ist. Wurden vor der Geltung des § 8b Abs 8 KStG in der H-Bil Tw-Abschr auf Kap-Beteiligungen vorgenommen, die mangels einer dauernden Wertminderung stlich nicht zu berücksichtigen waren, sind im zeitlichen Anwendungsbereich des § 8b Abs 8 KStG anfallende Wertaufholungen und VG nach Verw-Auff stpfl. Seitens der Versicherungswirtschaft wird demgegenüber argumentiert, die Besteuerung von Wertaufholungen und VG ab 2004 nach vorangegangener Tw-Abschr sei nicht gerechtfertigt. Ebenfalls hierzu s Tz 393.