Alexandra Pung, Torsten Werner
Tz. 104
Stand: EL 85 – ET: 12/2015
Nach Rn 3 des zum UmwStG 1969 ergangenen Schr des BMF v 20.07.1970 (BStBl I 1970, 922) waren in der Interimszeit beschlossene oGA nicht in eine Entnahme umzudeuten, sondern weiterhin als Ausschüttung zu behandeln.
Nach Rn 6 des zum UmwStG 1977 ergangenen Schr des BMF v 15.04.1986 (BStBl I 1986, 184) waren in der Interimszeit beschlossene oGA stets als Entnahme zu behandeln.
Nach den Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 (UmwSt-Erl 1998), Rn 02.29ff und v 16.12.2003, BStBl I 2003, 786, Rn 26 und nach den Rn 02.31ff des UmwSt-Erl 2011 ist zu differenzieren. Danach sind die in der Interimszeit beschlossenen bzw vorgenommenen offenen Ausschüttungen und vGA,
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die an durch Veräußerung (auch durch Barabfindung) ganz oder tw ausgeschiedene AE gezahlt werden, stlich insoweit weiterhin als Ausschüttung zu behandeln (Ausnahme vom Rückwirkungsgrundsatz des § 2 Abs 1 UmwStG). Insoweit ist für die Ausschüttung ein passiver Korrekturposten einzustellen, der wie eine Ausschüttungsverbindlichkeit wirkt. Bei Kö als AE sind die Ausschüttungen idR nach § 8b Abs 1 KStG stfrei und bei natürlichen Personen als AE nach § 3 Nr 40 EStG bis zum VZ 2008 zur Hälfte stfrei und ab dem VZ 2009 zu 40 % stfrei bzw unterliegen der AbgeltungSt. Hinsichtlich des Zuflusszeitpunktes bei den AE gelten die allgemeinen Grundsätze. Bei der Überträgerin kann es zu einer KSt-Erhöhung nach § 38 KStG kommen. |
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die an AE gezahlt werden, die ganz oder tw Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges werden, stlich insoweit in eine Entnahme umzudeuten (entspr § 2 Abs 1 UmwStG). Vor Inkrafttreten des SEStEG ist der Übernahmegewinn und nach Inkrafttreten des SEStEG sind die Bezüge iSd § 7 UmwStG durch die Umqualifizierung in eine Entnahme enstpr höher, da das übergehende BV noch nicht durch die Ausschüttungen gemindert ist. Entspr gilt bei der Umwandlung auf eine natürliche Person. |
Tz. 105
Stand: EL 85 – ET: 12/2015
Angesichts der Tatsache, dass weder das UmwStG 1969 noch das UmwStG 1977 noch das UmwStG 1995 sowie das UmwStG 2006 eine ges Aussage dazu enthalten, was die ges Rückwirkungsfiktion bezogen auf GA bedeutet, ist dieses dreimal unterschiedliche Ausfüllen der gleichen ges Regelungslücke schon erstaunlich. UE ist der Auslegung zum UmwStG 1969 der Vorzug zu geben.
UE überzeugt die differenzierende Lösung der Fin-Verw nicht. Systematischer wäre eine einheitliche Lösung idS wie beim UmwStG 1969 gewesen, bei der die Ausschüttungen generell nicht in Entnahmen umgedeutet wurden. Probleme bereitet die Verw-Lösung insbes bei der Verschmelzung einer Publikums-Kap-Ges, die wegen der Anonymität ihrer AE nicht zwischen verbleibenden und ausgeschiedenen Gesellschaftern unterscheiden kann. Hier muss wohl mangels Erbringbarkeit des Gegenbeweises insges von verbleibenden AE ausgegangen werden.
Tz. 106
Stand: EL 85 – ET: 12/2015
Nach dem UmwSt-Erl 1998, Rn 02.31 und nach dem UmwSt-Erl 2011, Rn 02.29, sind die oben (s Tz 104) genannten oGA und Vorabausschüttungen den im Rückwirkungszeitraum nicht veräußerten und den veräußerten Anteilen an der übertragenden Kö jeweils nach dem Verhältnis ihres Nennwertes zum Nennwert der gesamten Beteiligung des AE zuzuordnen. VGA sind uE gezielt dem Empfänger zuzuordnen.