Tz. 188

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

In den Fällen der Zusammenfassung mehrerer BgA zu einem einheitlichen BgA (s Tz 110ff) sind deren WG – zumindest gedanklich – den jeweiligen Teil-BgA zuzurechnen. Wird einer dieser Teil-BgA verkauft, hierbei jedoch einzelne WG zurückbehalten, so können diese nicht als BV des verbleibenden Teil-BgA behandelt werden, wenn sie diesem nicht zu dienen geeignet sind. Die WG fallen vielmehr in das allg Vermögen der Träger-Kö zurück (s Urt des BFH v 22.07.1964, BStBl III 1964, 559). Hierzu s ebenso Tz 168. Dies gilt uE jedoch nicht, wenn es sich bei dem WG um gewillkürtes BV handelt, das dazu bestimmt und objektiv geeignet ist, dem Betrieb allg zu dienen, indem es dessen Kapital und Ertragslage verstärkt, und das nicht in einem sachlich-funktionalen Zusammenhang zu einem der Teil-BgA steht. Hierzu s Urt des BFH v 14.07.2004 (BFH/NV 2004, 1689) zur Einlage einer Beteiligung an einer Kap-Ges und s Tz 155. Im Urt-Fall waren die vd BgA zwar in der Rechtsform einer Kap-Ges zusammen gefasst worden, in die wiederum die GmbH-Beteiligung eingebracht wurde. Die Grundsätze dieses Urt sind uE jedoch auch bei der Zusammenfassung vd BgA zu einem einheitlichen BgA anzuwenden.

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