Tz. 6
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Die ›Ausschüttungsempfänger‹, dh die Gesellschafter der Pers-Ges, die den Übernahmegewinn bzw einen Kap-Ertrag nach § 7 UmwStG aF versteuern müssen, rechnen die KSt nicht mit 3/7 des Übernahmegewinns usw, sondern in der Höhe an, wie sie tats auf den einzelnen Teilbeträgen des VEK lt Schlussgliederung der Kö lastet.
Nach § 10 Abs 1 S 1 UmwStG aF ist die KSt, ›die auf den Teilbeträgen des VEK der übertragenden Kö iSd § 30 Abs 1 und 2 KStG 1999 lastet‹ (EK 45 und EK 30), ... anzurechnen. Die Aufzählung in § 10 Abs 1 UmwStG aF ist unvollständig, denn sie nennt nicht die Teilbeträge EK 50 (s § 52 Abs 11a KStG 1999) und EK 36 (s § 54 Abs 11b KStG 1999). Hier handelt es sich eindeutig um ein Versehen des Gesetzgebers. Auch die auf diesen Teilbeträgen ruhende KSt ist nach § 10 Abs 1 UmwStG anzurechnen ( s Tz 10.01 des UmwSt-Erl).
Tz. 7
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Die Ermittlung der nach § 10 UmwStG anzurechnenden KSt erfolgt nach folgendem Schema :
Tz. 8
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Die Anrechnung wird entspr dem allgemeinen Grundsatz (s § 36 EStG 1999 Tz 19, 102) in dem VZ gewährt, in dem der Vermögensübergang bei den Gesellschaftern der übernehmenden Pers-Ges bzw bei der übernehmenden natürlichen Person in der Veranlagung erfasst wird. Das ist grds der VZ, in den der stliche Übertragungsstichtag fällt ( s § 2 UmwStG nF Tz 20 ). Ist der Übernahmegewinn/-verlust bei der übernehmenden Pers-Ges Bestandteil des Ergebnisses eines im Zeitpunkt der Übernahme lfden abw Wj, ist das KSt-Guthaben auf die ESt bzw KSt für den VZ anzurechnen, in dem das Wj endet.
Tz. 9
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Die Anrechnung nach § 10 UmwStG aF ist in allen Fällen des Vermögensübergangs durch Gesamtrechtsnachfolge von einer Kö auf eine Pers-Ges oder auf eine natürliche Person zu gewähren. Sie steht nicht nur bei einem Übernahmegewinn, sondern auch bei einem Übernahmeverlust zu (s § 4 Abs 5 UmwStG aF; s § 4 UmwStG nF Tz 54 ), weiter bei einem Veräußerungsgewinn/-verlust gem § 17 Abs 4 EStG (s § 9 Abs 2 iVm § 8 Abs 2 UmwStG aF) und auch, wenn bei den Gesellschaftern der übernehmenden Pers-Ges ein lfd Gewinn/Verlust (s § 8 Abs 1 UmwStG aF), ein Veräußerungsgewinn/-verlust gem § 17 Abs 4 EStG (s § 8 Abs 2 UmwStG aF) oder Einkünfte aus KapV (s § 7 UmwStG aF) entstehen ( s § 7 UmwStGnF Tz 19, 20).
In all diesen Fällen erhöhen sich die Einkünfte der Übernehmerin bzw der Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges um die anzurechnende KSt (s §§ 4 Abs 5; 9 Abs 1 iVm § 4 Abs 5; 9 Abs 2 iVm 8 Abs 2 S 2; 7 Nr 2 UmwStG aF).