Tz. 4
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Der sachliche Anwendungsbereich des § 1 Abs 3 UmwStG gilt für die Einbringungsvorschriften des Sechsten bis Achten Teils des UmwStG (dh §§ 20, 21, 24 und 25 UmwStG). Im Hinblick auf die Definition der Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG scheiden die Regelungen des § 1 Abs 3 Nr 3 und 5 UmwStG aus, weil die dort genannten Formwechsel und der Anteilstausch (vorrangig) von den §§ 25 bzw 21 UmwStG erfasst werden. Hieraus folgt, dass § 20 UmwStG gem § 1 Abs 3 Nr 1, 2 und 4 UmwStG nur – iSe abschließenden Aufzählung – anzuwenden ist, wenn der Sacheinlagegegenstand iSd § 20 Abs 1 UmwStG
- durch Verschmelzung, Aufspaltung oder Abspaltung gem §§ 2, 123 Abs 1 und 2 UmwG von Pers-Ges auf die Übernehmerin übergeht (als übertragende Pers-Ges kommen nur die KG, OHG und die Partnerschaftsgesellschaft in Frage),
- durch Umwandlung einer ausl "Pers-Ges" (zum Rechtstypenvergleich s Schnittger/Lemaitre, FR 2003, 485; s IntGA Tz 1505), die nach ausl (Gesellschafts-)Recht den Grundprinzipien einer Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung iSd §§ 2, 123 Abs 1 und 2 UmwG gleichkommt auf die Übernehmerin übergeht (zu den Grundprinzipien s UmwSt-Erl 2011 unter Rn 01.45 iVm 01.24ff; und s Schr des BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 844 zur Spaltung; zur Vergleichbarkeit einer Verschmelzung s Urt des BFH v 14.02.2022, BStBl II 2022, 636 unter Rn 18ff),
- durch Ausgliederung von Unternehmensteilen gem § 123 Abs 3 UmwG auf die Übernehmerin übergeht (als spaltungsfähige Rechtsträger iSd § 124 UmwG kommen eine inl Kap-Ges, Pers-Ges, der Einzelkaufmann oder eine Gebietskö in Frage),
- durch Umwandlung von einem ausl Rechtsträger, der den nach einem Typenvergleich (dazu s § 25 UmwStG Tz 16) den spaltungsfähigen Rechtsträgern iSd § 124 UmwG vergleichbar ist (zB ausl "Kap-Ges" oder "Pers-Ges") übergeht, die nach ausl (Gesellschafts-)Recht den Grundprinzipien einer Ausgliederung gem § 123 Abs 3 UmwG entspr (s § 1 Abs 3 Nr 2 UmwStG; zu den Grundprinzipien: Übertragung eines Teils der Aktiva und Passiva des einbringenden Rechtsträgers unter Weiterbestand der Überträgerin kraft Ges auf einen oder mehrere Rechtsträger unter Gewährung einer Mitgliedschaft an die übertragende Gesellschaft) oder
- durch "Einzelrechtsnachfolge" auf die Übernehmerin übergeht (s § 1 Abs 3 Nr 4 UmwStG); als Einzelrechtsnachfolge ist als Abgrenzung zu dem Vermögensübergang kraft Ges im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge gem § 1 Abs 3 Nr 1 und 2 UmwStG (s o) die Übertragung jedes einzelnen (aktiven und passiven) WG des BV nach den dafür geltenden (inl oder ausl) Rechtsvorschriften zu verstehen (eine Vergleichbarkeit der inl Vorschriften bei ausl Vorgängen wird nicht gefordert, ebenso s § 1 UmwStG Tz 70); erfolgt eine Umwandlung nach ausl Recht nicht insgesamt durch Gesamtrechtsnachfolge und ist demzufolge nicht mit den Einbringungsvorgängen gem § 1 Abs 3 Nr 1 und 2 UmwStG vergleichbar, s o, weil das BV (ganz oder tw) durch einzelvertragliche Vereinbarungen übertragen wird, ist eine Einbringung iSd § 1 Abs 3 Nr 4 UmwStG anzunehmen (s Nitzschke, in Brandis/Heuermann, § 20 UmwStG 2006 Rn 27b mwNachw); zu den Sachverhalten der Einzelrechtsnachfolge s Tz 158ff.
Tz. 5
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Die in § 1 Abs 3 UmwStG genannten Übertragungsvorgänge sind gleichrangig. Es spielt keine Rolle unter welcher Aufzählungsnr ein Sachverhalt einzuordnen ist; in jedem Fall kommt es zur Anwendung des Sechsten Teils des UmwStG.
Die Aufzählung in § 1 Abs 3 UmwStG der sachlichen Anwendung des § 20 UmwStG ist aufgr des insoweit klaren Ges-Wortlauts (s § 1 Abs 3 UmwStG (Einleitungssatz): "…gilt nur für …") abschließend. Übertragungsvorgänge, die nicht unter den vorstehenden Katalog (s Tz 4) fallen, sind nicht nach § 20 UmwStG (auch nicht unter analoger Anwendung auszugsweise, s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 12) zu beurteilen; es gelten vielmehr die allg (Entstrickungs-/Gewinnrealisierungs-)Grundsätze (ebenfalls s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 233; s Nitzschke, in Brandis/Heuermann, § 20 UmwStG 2006 Rn 36; s UmwSt-Erl 2011 Rn 01.43). Fraglich ist, ob "die Einbringung von BV durch Einzelrechtsnachfolge" iSd § 1 Abs 3 Nr 4 UmwStG ein allumfassender Auffangtatbestand für jegliche nicht unter die § 1 Abs 3 Nr 1 bis 3 UmwStG fallenden Vorgänge ist (dazu s Tz 7).