Alexandra Pung, Ewald Dötsch
Tz. 19
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Auch nach Abschaffung des Anrechnungsverfahrens und der Einführung eines klassischen KSt-Systems ist eine Begrenzung der Gesellschafterfremdfinanzierung erforderlich. Hierzu s Tz 1 ff und Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn R 4). Durch das am 14.07.2000 verabschiedete StSenkG ist § 8a KStG in folgenden Punkten geändert worden (ebenfalls hierzu s Prinz, GmbHR 2000, 272):
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Wegen des Wegfalls des Anrechnungsverfahrens wird in § 8a Abs 1 KStG idF des StSenkG nicht mehr auf das Merkmal "anrechnungsberechtigter" AE abgestellt, sondern darauf, ob die Vergütungen im Inl iR einer Veranlagung erfasst werden. Für den Personenkreis der nahe stehenden Personen und rückgriffsgesicherten Dritten gilt entspr, wobei § 8a Abs 1 S 3 KStG durch das UntStFG an den Wortlaut des § 8a Abs 1 S 2 KStG angepasst worden ist. Vor der Änderung durch das UntStFG war das persönliche Anknüpfungsmerkmal bei AE und nahe stehenden Personen nicht einheitlich. § 8a Abs 5 KStG, der die Anwendung des § 8a KStG idF des StSenkG bei der Zwischenschaltung inl BetrSt oder Pers-Ges regelt, wurde ebenfalls angepasst. |
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Der safe haven für ertragsabhängige Vergütungen wurde gestrichen. |
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Der safe haven für ertragsunabhängige Vergütungen wurde auf 1 : 1,5 reduziert. |
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Der safe haven für ertragsunabhängige Vergütungen bei Holdinggesellschaften wurde auf 1 : 3 reduziert. Auch bei Holdinggesellschaften besteht für ertragsabhängige Vergütungen kein safe haven. |
Durch das StSenkG wurden folgende Regelungen des § 8a KStG nicht geändert:
Wegen der erstmaligen Anwendung s Tz 518 ff.
Nach Ansicht von Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn R 4 und DStR 2001, 1365, 1366) sind die stsystematischen Schwächen des § 8a KStG (insbes vGA Fiktion ohne konkrete Rechtsgrundlage; Rückgriff auf St-Ausl ist weiterhin schädlich, gesellschafterbezogene Betrachtung ohne Konzernklausel, Rechtsunsicherheiten bei rückgriffsgesicherten Drittfinanzierungen) nicht aufgegriffen worden.
Da zukünftig infolge der reduzierten safe haven das EK erhöht werden muss, verschlechtern sich die stlichen Rahmenbedingungen für Inl-Investitionen durch St-Ausl. Ausführlich hierzu s Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn R 5). Weiterhin wird die Finanzierungsfreiheit faktisch weiter eingeschränkt. Hierzu s Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn R 5). Hey (GmbHR 2001, 1, 6) bezweifelt, ob bei einem auf Grund sinkender St-Sätze im Inl abnehmenden Interesse an einer Gewinnverlagerung ins Ausl, eine Verschärfung des § 8a KStG erforderlich war.
Tz. 20
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Wegen der Nichtanwendung des § 8a KStG idF des StSenkG auf EU-AE s Tz 21.