Tz. 246a
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Auch bei öff Verkehrsbetrieben sind Konzessionsabgaben denkbar. Regelungen zur Abziehbarkeit enthielten auch insoweit früher die KStR (s Abschn 34 KStR 1990). Später wurden die Verw-Anw in das Schr des BMF v 09.02.1998 (BStBl I 1998, 209) aufgenommen. Diese bestimmen zunächst, dass auch von diesen Regelungen nur die Beteiligungsfälle betroffen sind (hierzu s Tz 244). Zur Höhe der abzb Konzessionsabgabe wird in dem Schr des BMF angeordnet, dass von der Annahme einer vGA abzusehen ist, wenn die Konzessionsabgabe die Hälfte der Höchstsätze nach der KAE nicht übersteigt (zur Fundstelle der KAE s Tz 239). Für O-Bus-Betriebe tritt an die Stelle der Hälfte ein Viertel der Höchstsätze. Diese Höchstsätze betragen zB für Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern 18 % der Roheinnahmen; der Höchstsatz der Konzessionsabgabe für Verkehrsbetriebe beträgt daher 9 %, für O-Bus-Betriebe 4,5 % der Roheinnahmen. Diese Regelung zur unterschiedlichen Behandlung der vd Verkehrsmittel ist uE nur iVm der früheren Regelung in Abschn 34 KStR 1990 verständlich. Dort war bestimmt, dass die Zahlung von Konzessionsabgaben stlich dann nicht anerkannt werden könne, wenn nach dem Sachverhalt des Einzelfalles die Zahlung einer solchen Abgabe dem Grunde nach nicht gerechtfertigt sei. Das könne zB der Fall sein, wenn eine Gemeinde die Konzessionsabgabe für eine Straßenbenutzung berechne, die sich, wie bei Omnibusbetrieben, iRd jedermann zustehenden Gemeingebrauchs halte. Die abzb Konzessionsabgabe iHd "Hälfte der Höchstsätze der KAE" gilt daher uE insbes für schienengebundene Verkehrsmittel, die einen massiven Eingriff in die allg Nutzung des Straßenraumes darstellen. Der geringere Abzugsbetrag für Oberleitungs-(O-)Busse ist dadurch gerechtfertigt, dass das Überspannnen der Straßen mit Oberleitungen eine wes geringere Sondernutzung darstellt als das Anbringen von Schienen. Für Omnibusbetriebe scheidet eine Konzessionsabgabe uE idR aus, es sei denn, es werden zB Wartehallen im öff Straßenraum unterhalten oder für Busse extra Busspuren ausgewiesen, die für den übrigen Straßenverkehr gesperrt sind (s Immesberger, "Das neue Recht der Konzessionsabgaben", Teil II.7). Belcke/Westermann (s BB 2012, 2473) halten auch bei Omnibusbetrieben eine Konzessionsabgabe grds für möglich, empfehlen jedoch das vorherige Einholen einer verbindlichen Auskunft.
Fraglich ist, ob bei Verkehrsbetrieben die Erwirtschaftung eines Mindestgewinns Voraussetzung für den Abzug der Konzessionsabgabe ist (s Tz 246). Das Schr des BMF v 09.02.1998 (BStBl I 1998, 209) sieht einen solchen nicht vor. Auch Belcke/Westermann (s BB 2012, 2473) halten einen Mindestgewinn nicht für erforderlich. Da Verkehrsunternehmen im ÖPNV idR dauerdefizitär wirtschaften, kann auch uE ein Mindestgewinn nicht gefordert werden.