Tz. 22
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Auch Pers, die Anteile an der Übernehmerin halten und weder Einbringende noch Rechtsnachfolger des Einbringenden sind, können von dem pers Anwendungsbereich von § 22 UmwStG erfasst werden (Dritte Pers). Diese AE können unter bestimmten Voraussetzungen – wie der originäre Einbringende oder seine Rechtsnachfolger – sperrfristverletzende Tatbestände verwirklichen (s Tz 29a) und sind zudem nachw-verpflichtet iSd § 22 Abs 3 UmwStG (s Tz 113). Ob die Dritt-Pers auch den Einbringungsgewinn I zu versteuern haben, ist str (s Tz 112).
Dies ist der Fall, wenn
- stille Reserven von den erhaltenen Anteilen des Einbringenden iSd § 22 Abs 1 UmwStG (oder dessen Rechtsnachfolger) auf die Anteile Dritter an der Übernehmerin verlagert werden (Mitverstrickung von Anteilen, s § 22 Abs 7 UmwStG; s Tz 13 und s Tz 111–112),
- stille Reserven von "auf erhaltenen Anteilen beruhenden Anteilen" auf die Anteile Dritter verlagert werden (s § 22 Abs 7 UmwStG; s Tz 15) oder
- erhaltene Anteile des Einbringenden iSd § 22 Abs 1 UmwStG (oder dessen Rechtsnachfolger) zum Bw weiter in eine Kap-Ges/Gen eingebracht werden (s § 22 Abs 1 S 6 Nr 4 UmwStG); die übernehmende Gesellschaft als neue AE der erworbenen sperrfristverhafteten Anteile entscheidet durch ihr Tun über eine Sperrfristverletzung (zB Veräußerung der eingebrachten Anteile, s § 22 Abs 1 S 6 Nr 4 UmwStG, s Tz 49 oder Verlegung des Sitzes der Übernehmerin in ein Drittland, s § 22 Abs 1 S 6 Nr 6 UmwStG, s Tz 50e).
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