Tz. 345
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1 letzter Hs EStG iVm § 22 Abs 4 Nr 1 UmwStG gilt dann, wenn eine jur Pers d öff Rechts in den Fällen einer Sacheinlage eines (ggf Teil-)BgA unter dem gW (s § 20 Abs 2 S 2 UmwStG) in eine Kap-Ges die erhaltenen Anteile (sperrfristbehaftete Anteile) innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt veräußert, der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile als in einem BgA (ohne eigene Rechtspersönlichkeit) entstanden (s Tz 57). § 8b Abs 2 KStG ist iRd BgA-Besteuerung anzuwenden. Zur Sicherstellung der zweiten Stufe der Besteuerung des Gewinns dieses fiktiven BgA (s Tz 250) führt der VG nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1 EStG zu Eink der Träger-Kö aus KapV, die der KapSt unterliegen. Auch die Verwirklichung der Veräußerungs-Ersatztatbestände des § 22 Abs 1 S 6 UmwStG führt zur Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG.
Tz. 346
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Nach Orth (s Orth, DB 2007, 419) führt zu Eink iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1 EStG nur der Anteilsveräußerungsgewinn iSd § 22 Abs 4 UmwStG. Dies sei der um den Einbringungsgewinn I iSd § 22 Abs 1 UmwStG geminderte Gewinn aus der tats Veräußerung der erhaltenen Anteile. Diese Rechtsfolge ergebe sich aus dem fehlenden Verweis auf den "Gewinn iSd § 22 Abs 1 UmwStG" in § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1 EStG (glA s Bott in B/W, KStG, § 4 KStG Rz 463.4ff). Folgt man dieser Auff, ergäbe sich insoweit eine Besteuerungslücke bzgl der KapSt. Die Fin-Verw vertritt dagegen – uE zutr – die Rechtsauff, dass sowohl der Einbringungsgewinn I als auch der Gewinn aus der Anteilsveräußerung zu Eink iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG führen (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 56). Hierzu s § 22 UmwStG Tz 97.
Tz. 347
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Anders als im früheren Recht, in dem die Veräußerung der für die Sacheinlage erhaltenen einbringungsgeborenen Anteile "auf ewig" zu Eink iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG führte, fallen nach der durch das SEStEG geänderten Rechtslage nach Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist ab der Einbringung solche Eink nicht mehr an, da § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG auf § 22 Abs 4 UmwStG und diese Vorschrift wiederum auf die "Fälle des Abs 1" verweist, dh auf Anteilsveräußerungen innerhalb von 7 Jahren nach der Sacheinlage. Hierzu ebenso s Orth (DB 2007, 419) und s Schr des BMF v 28.01.2019 (BStBl I 2019, 97 Rn 56).
Tz. 348
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
In den Fällen des § 22 Abs 4 Nr 1 UmwStG entfällt die Möglichkeit einer Rücklagenzuführung, so dass KapSt auf den vollen VG anfällt. Eine Rücklagenbildung ist schon deshalb nicht denkbar, weil das Vorhandensein eines BgA nur für den Augenblick der Veräußerung vom Ges fingiert wird (hierzu s auch Tz 344).
Da zu Eink aus KapV nur der tats verwendungsfähige Gewinn führt, ist uE der in dem fingierten BgA entstehende VG für die Bemessung der KapSt um den darauf entfallenden KSt-Aufwand zu kürzen. Zur Behandlung der Veräußerung sperrfristbehafteter Anteile, die zuvor unentgeltlich aus einem BgA in den Hoheitsbereich überführt wurden, s Tz 340a.
Unter die Gruppe 2 (s Tz 344ff) fallen nur die fingierten BgA iSd § 22 Abs 4 Nr 1 UmwStG. Gehören die sperrfristbehafteten Anteile tats zum BV eines BgA, ist der VG ein Kap-Ertrag iSd Gruppe 1 (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 56). In diesem Fall führt die Veräußerung oder der vergleichbare Realisationstatbestand nicht zwingend zur Entstehung von KapSt, wenn der Gewinn im BgA in eine zulässige Rücklage eingestellt wird.