Tz. 307
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
§ 20 Abs 4a EStG idF des JStG 2009 ist erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kap-Erträge anzuwenden (s § 52a Abs 10 S 10 EStG idF des JStG 2009).
Tz. 308
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Die Regelungen des S 1, 2, 4 und 5 wären nach § 52a Abs 10 S 10 EStG idF des JStG 2009 somit rückwirkend anzuwenden, wenn unter Kap-Erträge iSd Vorschrift auch solche fallen würden, die nur abstrakt, nicht aber konkret (zB wegen der Bestandsschutzregelung in § 52 Abs 28 S 11 EStG) von § 20 EStG erfasst werden. Von der Notwendigkeit einer konkreten Anwendbarkeit des § 20 EStG gehen Benecke/Schnitger (IStR 2010, 432, 434) aus. Zur Problematik der rückwirkenden Anwendung bei Verlustfällen s Bron/Seidel (BB 2010, 2599, 2601). § 20 Abs 4a S 3 EStG idF des JStG 2010 gilt erstmals für nach dem 31.12.2009 gelieferte Wertpapiere, sofern für die Lieferung § 20 Abs 4 EStG anzuwenden ist. Die Einschränkung auf die Anwendbarkeit des § 20 Abs 4 EStG bedeutet, dass die Ausdehnung der StNeutralität auf Vollrisikozertifikate dann nicht gilt, wenn die zugrunde liegende Kap-Forderung Bestandsschutz genießt. Es ist daher zu prüfen, ob auf die Kap-Forderung die Regelungen zur AbgeltungSt Anwendung finden. Die Bestimmungen zur AbgeltungSt finden bei Vollrisikozertifikaten mit Andienungsrecht keine Anwendung, wenn
• | die Zertifikate vor dem 15.03.2007 angeschafft wurden oder |
• | sie vor dem 01.01.2009 angeschafft wurden und die Einlösung vor dem 01.07.2009 erfolgte. |
Die vorstehende Anwendungsbestimmung entspr der bereits zuvor im Erlasswege eingeführten Billigkeitsregelung (s Schr des BMF v 09.10.2012, BStBl I 2012, 953 Rn 104 ff), s Tz 300a.
§ 20 Abs 4a S 7 EStG idF des AmtshilfeRLUmsG ist gem § 52a Abs 10 S 12 EStG idF des AmtshilfeRLUmsG erstmals auf Abspaltungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das H-Reg, das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebend ist, nach dem 31.12.2012 erfolgt. Wegen der Frage, welche Eintragung in das H-Reg maßgebend ist, s § 27 UmwStG Tz 2 ff. Damit ist § 20 Abs 4a S 1 und 2 EStG nach dem Willen des Gesetzgebers (rückwirkend) für Abspaltungen ab dem Jahr 2013 anwendbar. Zu den Gründen, die uE bereits davor, dh vor der Einfügung des S 7, für die Einbeziehung der Abspaltung in den Anwendungsbereich des S 1 sprachen, s Tz 297b.
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