Tz. 15
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Der Anteilstausch iSd § 21 Abs 1 UmwStG ist als entgeltliche Übertragung der hingegebenen Anteile iR eines tauschähnlichen Geschäfts zu werten. Zum Vorrang der Regelungen des § 21 UmwStG gegenüber den allg Bestimmungen über eine Anteilsveräußerung gem den §§ 6, 16, 17 EStG, 8b KStG und dem sog Tauschgutachten s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 55 zu allg Veräußerungstatbeständen, s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 59 zum Verhältnis zu § 8b KStG und s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 60 zum Tauschgutachten. Der Vorrang der umwstlichen Einbringungsvorschrift geht nur soweit, wie § 21 UmwStG (ggf iVm § 25 UmwStG) eine (Sonder-)Regelung zur Anteilsveräußerung in Gestalt des Anteilstauschs trifft (dh hinsichtlich des "Veräußerungspreises" der eingebrachten Anteile, der "AK" in Bezug auf die erworbenen Anteile und des Zeitpunkts des Anteilstauschs, wenn ein Formwechsel vorliegt, s Tz 75). Im Übrigen gelten die allg (Gewinnermittlungs-)Vorschriften zur Anteilsveräußerung. Auch wenn einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG 1995 eingebracht werden, für die § 21 UmwStG aF weiterhin gilt, bestimmt § 21 UmwStG vorrangig den Veräußerungspreis iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG 1995 (s Tz 67).
Gehören die erworbenen Anteile an Kap-Ges oder Gen zum PV des Einbringenden und sind die Voraussetzungen des § 17 EStG und § 21 UmwStG aF nicht erfüllt, gehen die Regelungen des § 20 Abs 4a EStG den Bestimmungen des § 21 Abs 1 S 1 und 2 UmwStG vor (ausführlich s Behrens, in H/M, 4. Aufl, § 21 UmwStG Rn 4aff; ebenso s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 21 UmwStG Rn 10; s Rabback, in R/H/vL, 2. Aufl, § 21 UmwStG Rn 10a-10c; ; s UmwSt-Erl 2011 Rn 21.02).
Für die Frage, ob bei einem Anteilstausch überhaupt ein (Entstrickungs-)Gewinn anfällt, wenn bei einem qualifizierten Anteilstausch für die erhaltenen oder eingebrachten Anteile das inl Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschr wird, gehen die Regelungen über die Bewertung der AK und des Veräußerungspreises für die Anteile gem § 21 UmwStG den allg Entstrickungsregelungen vor:
- bei Anteilen aus einem BV werden die (Entstrickungs-)Regelungen der §§ 4 Abs 1 S 3 EStG und 12 Abs 1 KStG durch § 21 Abs 2 S 2ff UmwStG verdrängt (folglich besteht bei einem Einbringungsgewinn gem § 21 UmwStG auch keine Möglichkeit der Bildung eines Ausgleichspostens gem § 4g EStG; s § 4g Abs 1 S 5 UmwStG; s Kolbe, in H/H/R, § 4g EStG Rn 8; zur Vereinbarkeit mit EU-Recht s Tz 15a),
- bei Anteilen aus dem PV tritt die Bestimmung gem § 6 Abs 1 S 2 Nr 4 AStG hinter § 21 Abs 2 S 2 UmwStG als speziellerer Entstrickungstatbestand zurück (s Wissenschaftlicher Beirat von Ernst & Young tax, DB 2010, 1776/1788 unter Beispiel 11; s § 6 Abs 1 S 3 AStG). Folglich besteht bei einem Einbringungsgewinn gem § 21 UmwStG keine Möglichkeit der Stundung der entspr St gem § 6 Abs 4 und 5 AStG (zur Vereinbarkeit mit EU-Recht s Tz 15a).
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