Tz. 11
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
§ 23 UmwStG verdrängt spezialges die allg Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 8 Abs 1 KStG iVm 5 bis 7k EStG, soweit der Regelungsbereich des § 23 UmwStG reicht (dies gilt auch für die inl BetrSt-Gewinnermittlung von im Ausl ansässiger Übernehmerin, s Tz 10). Hinsichtlich der Gewinnermittlung bezogen auf das iRd Sacheinlage übernommene Vermögen regelt § 23 UmwStG vorrangig (ua)
- inwieweit die Übernehmerin Rücklagen oder Bewertungsfreiheiten fortführen kann, selbst in Anspruch nehmen kann oder an eine Behandlung beim Einbringenden gebunden ist,
- inwieweit bei der lfd Gewinnermittlung der Übernehmerin Zeiten der Zugehörigkeit von WG zum BV des Einbringenden berücksichtigt werden können,
- ob die vom Einbringenden verwirklichten stlich bedeutsamen Tatbestände auch gegen die Übernehmerin fortwirken und
- wie die Übernehmerin die AfA für übernommene abnutzbare WG ermittelt.
Tz. 12
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Über die Spezialregeln zu den Gewinnermittlungsvorschriften des KStG/EStG (s Tz 11) reichen die Wirkungen des § 23 UmwStG auch auf die GewSt; denn gem § 7 S 1 GewStG wird hierdurch die Ausgangsgröße für die Berechnung des Gewerbeertrags bestimmt. Die Grundprinzipien des § 23 UmwStG gelten aber auch bei den rein gewstlichen Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften des GewStG (s §§ 8 und 9 GewStG; s Tz 134 iVm 138).
Tz. 13
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Die Regelungen zur Erhöhung der AK oder HK wegen rückwirkender Besteuerung des Einbringungsgewinns gem § 23 Abs 2 und Abs 3 S 2 UmwStG gehen den allg Grundsätzen der stlichen Bewertung eines Erwerbs oder Herstellung vor; dies gilt sowohl hinsichtlich der Höhe der AK/HK und auch des Zeitpunkts der Erfassung nachträglicher AK/HK (s Tz 182, 183).
Tz. 14–16
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
vorläufig frei.
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