Tz. 11

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

§ 23 UmwStG verdrängt spezialges die allg Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 8 Abs 1 KStG iVm 5 bis 7k EStG, soweit der Regelungsbereich des § 23 UmwStG reicht (dies gilt auch für die inl BetrSt-Gewinnermittlung von im Ausl ansässiger Übernehmerin, s Tz 10). Hinsichtlich der Gewinnermittlung bezogen auf das iRd Sacheinlage übernommene Vermögen regelt § 23 UmwStG vorrangig (ua)

  • inwieweit die Übernehmerin Rücklagen oder Bewertungsfreiheiten fortführen kann, selbst in Anspruch nehmen kann oder an eine Behandlung beim Einbringenden gebunden ist,
  • inwieweit bei der lfd Gewinnermittlung der Übernehmerin Zeiten der Zugehörigkeit von WG zum BV des Einbringenden berücksichtigt werden können,
  • ob die vom Einbringenden verwirklichten stlich bedeutsamen Tatbestände auch gegen die Übernehmerin fortwirken und
  • wie die Übernehmerin die AfA für übernommene abnutzbare WG ermittelt.
 

Tz. 12

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Über die Spezialregeln zu den Gewinnermittlungsvorschriften des KStG/EStG (s Tz 11) reichen die Wirkungen des § 23 UmwStG auch auf die GewSt; denn gem § 7 S 1 GewStG wird hierdurch die Ausgangsgröße für die Berechnung des Gewerbeertrags bestimmt. Die Grundprinzipien des § 23 UmwStG gelten aber auch bei den rein gewstlichen Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften des GewStG (s §§ 8 und 9 GewStG; s Tz 134 iVm 138).

 

Tz. 13

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die Regelungen zur Erhöhung der AK oder HK wegen rückwirkender Besteuerung des Einbringungsgewinns gem § 23 Abs 2 und Abs 3 S 2 UmwStG gehen den allg Grundsätzen der stlichen Bewertung eines Erwerbs oder Herstellung vor; dies gilt sowohl hinsichtlich der Höhe der AK/HK und auch des Zeitpunkts der Erfassung nachträglicher AK/HK (s Tz 182, 183).

 

Tz. 14–16

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

vorläufig frei.

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