Tz. 11
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Nach § 19 Abs 1 bis 4 KStG sind bei der OG erfüllte Tarifvorschriften, die einen Abzug von der KSt, also eine St-Ermäßigung vorsehen, ausschl beim OT anzuwenden. Bei OT in der Rechtsform einer Pers-Ges ist § 19 KStG bei deren MU anzuwenden.
Eine besondere Tarifermäßigung iSd § 19 KStG ist dadurch geprägt, dass sie bereits auf der Stufe der St-Festsetzung und nicht erst durch einen Abzug von der festzusetzenden KSt zu berücksichtigen ist. Die St-Schuld entsteht in der durch die Tarifermäßigung verringerten Höhe.
Tz. 12
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
§ 19 KStG spricht nur St(Betrags-)-Ermäßigungen an, nicht jedoch St-Satz-Ermäßigungen. Bei letzteren handelt es sich zwar um Tarifvorschriften, nicht jedoch um solche, die einen Abzug von der KSt regeln. Ab dem VZ 2001 bleiben hier die Ermäßigungen nach der Wasserkraftwerks-VO und die St-Satz-Ermäßigungen für Kalamitätsnutzung zu nennen (vorher noch die Pauschalierung bei ausl Eink mit 25 %). Diese St-Satz-Ermäßigungen sind uE ebenfalls, auch wenn § 19 KStG das nicht ausdrücklich regelt, unmittelbar bei dem St-Subjekt anzuwenden, dem das betr Einkommen zugerechnet wird, also beim OT (analog dem früheren R 67 Abs 1 S 5 KStR 2004).
Tz. 13
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Heute hat § 19 KStG insbes noch für die Anrechnung ausl St (§ 26 KStG iVm § 34c EStG) für von der OG erzielte stpfl ausl Eink, für die Anrechnung ausl St nach § 12 AStG (im Einzelnen s Tz 18 ff) und für die Anrechnung ausl St nach DBA (zB Art 23 OECDMA) eine praktische Bedeutung. Eine tarifliche St-Ermäßigung iSd § 19 KStG liegt nicht vor, wenn eine ausl St auf Antrag gem § 34c Abs 2 EStG bei der Ermittlung der Eink abgezogen wird statt sie auf die dt St anzurechnen.
Wegen weiterer tariflicher St-Ermäßigungen in früheren VZ s Tz 25.
Tz. 14
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
§ 19 KStG entfaltet keine Wirkungen für Vorschriften, die nur estpfl St-Subjekte betreffen, insbes nicht für die §§ 34 und 34a EStG (glA s Neumann, in Gosch, 3. Aufl, § 19 KStG Rn 6; und s. Rödder/Joisten, in R/H/N, § 19 KStG Rn 24), ebenso nicht für Freibeträge, sachliche St-Ermäßigungen und für sonstige Abzüge von der St-Bemessungsgrundlage (glA s Maas, BB 1985, 2228). Das betrifft zB den in R 19 Abs 2 KStR 2015 genannten Fall, dass in dem dem OT zugerechneten Organeinkommen ein VG iSd § 16 EStG aus der Veräußerung eines Teilbetriebs der OG enthalten ist. Dafür kann der OT, auch wenn er eine natürliche Person ist, die St-Vergünstigung nach § 34 EStG nicht in Anspruch nehmen. Das liegt darin begründet, dass die OG nur Vergünstigungen weitergeben kann, die sie selbst als Kap-Ges in Anspruch nehmen könnte, wenn kein GAV bestünde; die hier genannte St-Vergünstigung nach § 34 EStG gibt es aber bei der KSt nicht (so auch der BFH, s Urt des BFH v 22.01.2004, BStBl II 2004, 515). Dem OT wird nur das Einkommen der OG zugerechnet, nicht jedoch auch der Tatbestand der Betriebs- bzw Teilbetriebsveräußerung (glA s Frotscher, in F/D, § 19 KStG Rn 21). AA s Tiedtke/Wälzholz (GmbHR 2001, 847).
Tz. 15
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der St-Vergünstigung müssen dem Grunde nach in der Person der OG erfüllt sein (s R 19 Abs 1 S 2 KStR 2015). Dies ist Ausfluss der Tatsache, dass das Einkommen der OG bei dieser als eigenständigem St-Subjekt ermittelt und lediglich zwecks Besteuerung dem OT zugerechnet wird, wobei es aber seinem Wesen nach das Organeinkommen bleibt (s Urt des BFH v 14.04.1992, BStBl II 1992, 817). Für die Anrechnung einer ausl St bedeutet das, dass die OG die ausl Eink erzielt haben muss und dass sie im Ausl zur St herangezogen bzw die ausl St für ihre Rechnung einbehalten sein muss (s Danelsing, in Blümich, § 19 KStG Rn 10).
Wie der BFH (s Urt des BFH v 09.09.1986, BFH/NV 1987, 442) für die Kohleprämie nach § 32 KohleG entschieden hat, ist die Frage, ob eine St-Vergünstigung gewährt wird, nach den Verhältnissen bei der OG zu beantworten, dh die OG muss den Tatbestand der St-Vergünstigung verwirklichen. Ein weiteres Bsp dafür war die frühere St-Ermäßigung nach § 15 VermBG, die den OT nur dann gewährt wurde, wenn die OG die Voraussetzungen (höchstens 50 Arbeitnehmer beschäftigt) erfüllte.
Ob die Tarifvorschriften der Höhe nach anwendbar sind, ist anhand der Verhältnisse beim OT zu entscheiden (glA s Frotscher, in F/D, § 19 KStG Rn 10ff).
Tz. 16
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Die für die Anwendbarkeit des § 19 KStG erforderliche Berechtigung einer OG zur Anrechnung einer ausl St ist auch dann gegeben, wenn auf OG-Ebene ohne Anwendung des § 14 KStG – isoliert gesehen – eine St-Anrechnung wegen Verlusten der OG nicht möglich wäre, es wegen entspr hoher positiver Eink des OT jedoch zur Anrechnung der ausl St kommt (glA s Maas, BB 1985, 2229; s Walter, in E&Y, § 19 KStG Rn 6; und s Rödder/Joisten, in R/H/N, § 19 KStG Rn 27).
Tz. 17
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Nach § 14 Abs 5 S 3 KStG sind von der OG geleistete St, die auf die St des OT anzurechnen sind, in die gesonderte und einheitliche Feststellung einz...