Tz. 13
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Die Auflösung einer unter § 11 KStG fallenden Kö kann auf Beschl oder anderen Gründen (s Tz 18) beruhen und richtet sich nach den jeweils einschlägigen gesellschaftsrechtl Vorschriften. Für die Anwendung des § 11 KStG bedarf es einer zivilrechtl wirksamen Auflösung. Inwieweit für den Beschl Formvorschriften zu beachten sind, ergibt sich aus den gesellschaftsrechtl Regelungen. Die ges Vorschriften zur Auflösung ergeben sich zB für die GmbH aus den §§ 60–62 GmbHG, für die AG aus den §§ 262, 396 AktG und für die Genen aus den §§ 78–81a, 97, 54 und 101 GenG.
Tz. 14
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Eine Auflösung durch Beschl setzt eine eindeutige Bekundung des Auflösungswillens voraus. Eine Formbedürftigkeit ist bei GmbHs nicht gegeben (s Urt des RG v 10.12.1920, RGZ 101, 78), für die AG ergibt sich diese aus § 130 AktG.
Der Beschl der Gesellschafter einer Kap-Ges über die Auflösung wird mit dem Tag der Beschl-Fassung wirksam, es sei denn, es ergibt sich aus dem Beschl ein anderes Datum (s Urt des BFH v 09.03.1983, BStBl II 1983, 433). An diesem Tag beginnt der Liquidationszeitraum. Die Gesellschafter können durch einen im Voraus gefassten Auflösungsbeschluss mit vereinbarter späterer Wirksamkeit den Beginn der Liquidationsbesteuerung steuern (s dazu ausführlich Koss, DStZ 2017, 503).
Abweichend davon ist der tats Beginn der Auflösung maßgebend, wenn nach den besonderen Verhältnissen des Falles klar und deutlich der Wille zur Auflösung und Abwicklung erkennbar und deshalb das Verhalten rechtlich als (formloser) Auflösungsbeschl iRe faktischen Abwicklung zu werten ist (s Urt des BFH v 17.02.1971, BStBl II 1971, 411).
Bei der Liquidation einer Einmann-GmbH wird der Beschl des Alleingesellschafters über die Auflösung der Gesellschaft mit dem Tag der Beschl-Fassung wirksam, sofern in dem Beschl nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Auf einen nicht in dieser Form förmlich zum Ausdruck gebrachten anderslautenden Willen des Gesellschafters kommt es hier nicht an. Ebenso hierzu s Urt des BFH v 09.03.1983 (BStBl II 1983, 433).
Tz. 15
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Die Auflösung ist dem Amtsgericht/H-Reg mitzuteilen, wobei der Anmeldung/Eintragung nur deklaratorische Wirkung zukommt. Die Gesellschaft führt danach in der Firma den Zusatz iL (= in Liquidation) oder iA (= in Auflösung).
Das Amtsgericht bestellt regelmäßig einen Abwickler (Liquidator), der die Geschäfte der Gesellschaft abwickelt. Dies können auch die vormaligen Ges-GF sein.
Tz. 16
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Wird eine Kö ohne vorherige Auflösung abgewickelt, dh der Geschäftsbetrieb wird ohne Auflösungsbeschl eingestellt und das BV veräußert (sog stille Abwicklung oder stille Liquidation), gilt § 11 KStG nicht, da es an einer Auflösung fehlt (s Urt des BFH v 17.07.1962, StRK KStG § 14 R 3). Hier gelten die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften für Kö. Gleiches gilt, wenn die Abwicklung nicht auf einem zivilrechtl wirksamen Auflösungsbeschluss beruht (s Stalbold, in Gosch, Rn 30 zu § 11 KStG).
Tz. 17
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Frotscher (in F/D, Rn 20 zu § 11 KStG) hält uE zutr die Regelung des § 11 KStG auch dann für anwendbar, wenn einer der bisherigen AE der Kö, ohne dass eine Versilberung des Vermögens erfolgt, im Wege der Einzelrechtsnachfolge das Vermögen der Kö in seinen eigenen Betrieb übernimmt. Es handelt sich dabei ebenfalls um eine faktische Abwicklung, s Tz 14.
Tz. 18
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Eine Auflösung kann erfolgen
bei AG und GmbH durch
- satzungs- oder vertragsgemäßen Zeitablauf (s § 262 Abs 1 Nr 1 AktG, § 60 Abs 1 Nr 1 GmbHG),
- Beschluss der HV bzw GV (s § 262 Abs 1 Nr 2 AktG, § 60 Abs 1 Nr 2 GmbHG),
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens (s § 262 Abs 1 Nr 3 AktG, § 60 Abs 1 Nr 4 GmbHG),
- rkr Ablehnung des Insolvenzantrags mangels Masse (s § 262 Abs 1 Nr 4 AktG, § 60 Abs 1 Nr 5 GmbHG, § 1 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften),
- gerichtl Urt, wenn die Kö durch gesetzwidriges Verhalten ihrer Verwaltungsträger das Gemeinwohl gefährdet (s § 396 AktG, § 60 Abs 1 Nr 3 GmbHG),
- Beschl des Amtsgerichts/Registergerichts, wenn ein Mangel in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag festgestellt wurde (s § 262 Abs 1 Nr 5 AktG, § 60 Abs 1 Nr 6 GmbHG iVm § 399 FamFG),
- Löschung wegen Vermögenslosigkeit (s § 262 Abs 1 Nr 6 AktG, § 60 Abs 1 Nr 7 GmbHG iVm § 394 FamFG);
nur bei GmbH durch
- Urt aufgrund einer Auflösungsklage von Gesellschaftern, die mind über 10 % des Stamm-Kap verfügen (s § 60 Abs 1 Nr 3 iVm § 61 GmbHG);
bei SE
- nach den für die Auflösung einer AG in dem Staate, in dem die SE gegründet wurde, maßgeblichen Rechtsvorschriften (vgl § 63 SE-VO);
bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften durch
- Zeitablauf bei entspr Regelung im Statut (s § 79 GenG),
- Beschl der Generalversammlung mit 3/4-Mehrheit (s § 78 GenG),
- Beschl des Registergerichts, wenn die Zahl der Genossen unter drei sinkt (s § 80 GenG) oder die Genossenschaft sich nicht einem Prüfverband anschließt (§§ 54, 54a GenG),
- Eröffnung des ...