Tz. 20

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Das UmwStG schreibt weder für das anteilige VEK noch für die anzurechnende KSt den Nachweis durch eine St-Bescheinigung iSd § 44 KStG 1999 vor (es wird durch die Verschmelzung keine ›Leistung‹ von der Kö an die AE erbracht). In sinngemäßer Anwendung der in § 10 UmwStG nF Tz 1 ff dargestellten Grundsätze, insbes s § 10 UmwStG nF Tz 15  ff, hat der AE die nach § 10 UmwStG aF anrechenbare, auf ihn entfallende KSt durch formlose Bescheinigung durch die Übertragerin oder durch die Übernehmerin oder durch Vorlage der Kopie des Feststellungsbescheids über die Schlussgliederung der übertragenden Kap-Ges nachzuweisen (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 10.05 und 10.06).

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