Tz. 88
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Der Teilbetrieb muss für sich gesehen alle Merkmale eines Betriebs enthalten. Dies bedeutet, dass nach den Anforderungen des BFH an die Sachgesamtheit "Teilbetrieb" die Tätigkeit im Teilbetrieb – isoliert betrachtet – einen gew Charakter haben muss (ständige Rspr s Urt des BFH v 19.08.1998, BFH/NV 1999, 176 mwNachw; v 04.07.2007, BStBl II 2007, 772 unter II.b). Die Gewerblichkeit (nur) kraft Rechtsform (zB Tätigkeit einer gew geprägten oder infizierten Pers-Ges nach § 15 Abs 3 Nr 1 und 2 EStG oder einer tw vermögensverwaltend tätigen Kö gem § 8 Abs 2 KStG) ist danach unzureichend (str: s Schmitt, in S/H/S, 6. Aufl, § 20 UmwStG Rn 113; s Goebel/Ungemach/Seidenfad, DStZ 2009, 354; aA s Tiedtke/Wälzholz, FR 1999, 117; s Herlinghaus, in R/H/vL, 2. Aufl, § 20 UmwStG Rn 64; s Meining, GmbHR 2010, 735). Der BFH hat dies ausdrücklich offen gelassen (s Urt des BFH v 22.06.2010, BFH/NV 2011, 10 unter II. 4. c) aE). Diese Problematik stellt sich nicht bei einem insges eigengew tätigen Betrieb. Verfügt jedoch ein Gew neben seiner eigengew Betätigung noch über einen abgegrenzten und lebensfähigen vermögensverwaltenden Bereich (zB Vermietung von Grundstücken, Verwaltung von Beteiligungen an Kap-Ges), kann diesem vermögensverwaltenden Bereich keine Teilbetriebseigenschaft zukommen, wenn die Tätigkeit ihrer Natur nach nicht ("originär") gewerblich ist. Hat zB eine operativ tätige Kö oder Pers-Ges einen von der eigengew Tätigkeit abgegrenzten vermögensverwaltenden Bereich (Grundstücksverwaltung oder Verwaltung von Anteilen an Kap-Ges), ist dieser vermögensverwaltende Bereich kein Teilbetrieb, wenn die Grundstücksverwaltung außerhalb einer Betriebsaufspaltung (oder [Teil-]Betriebsverpachtung im Ganzen) betrieben wird (durch die Grundsätze der Betriebsaufspaltung nimmt die Verpachtungstätigkeit einen gew Charakter an) oder wenn die Verwaltung der Kap-Ges-Anteile keine geschäftsleitende Holdingtätigkeit bedeutet (s Goebel/Ungemach/Seidenfad, DStZ 2009, 354).
Der BFH geht davon aus, dass die Fiktion in § 15 Abs 3 Nr 2 EStG einer (nur) gew geprägten Pers-Ges zu einem einheitlichen Gew der Tätigkeit der Pers-Ges in ihrer Gesamtheit führt; dies indiziert jedoch nicht, dass den mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten vermögensverwaltenden Unterbereichen des (fiktiven) Gesamtbetriebs – isoliert betrachtet – ein gew Charakter zukommt. So hat der BFH im Fall der Grundstücksvermietung durch eine Pers-Ges in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG die Teilbetriebseigenschaft der Tätigkeit nur unter der Voraussetzung bejaht, dass die Grundstücksüberlassung "für sich gesehen die Voraussetzungen eines Gew erfüllt" (s Urt des BFH v 20.01.2005, BStBl II 2005, 395 unter 1. a); ebenso s Urt des FG Köln v 15.06.2011, EFG 2011, 108, rkr; s Mutscher, in F/ M, § 20 UmwStG Rn 124; kritisch zu dieser Rspr s Geissler, in H/H/R, § 16 EStG Rn 145 und s Meining, GmbHR 2010, 735). Die Eigengewerblichkeit der Nutzungsüberlassung hat der BFH indes nicht aus der Fiktion des § 15 Abs 3 Nr 2 S 1 EStG, sondern einzig aus § 15 Abs 2 EStG iVm den Betriebsaufspaltungsgrundsätzen hergeleitet.