Tz. 43
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Aufgrund der Vorgaben des § 1 Abs 1-4 UmwStG knüpft dieses Gesetz, soweit sein 2. bis 7. Teil betroffen sind, als Annexgesetz unmittelbar an das UmwG an. Das hat zur Folge, dass nur Umwandlungen iSd UmwG der in § 1 Abs 1 S 1 UmwStG genannten Kö erfasst werden.
Nach § 1 Abs 1 und 5 UmwStG gelten der 2. bis 7. Teil dieses Gesetzes nur für Kö, die nach § 1 KStG unbeschr stpfl sind. Da Kö mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inl unbeschr stpfl sind, erscheint der Anwendungsbereich des UmwStG auf den ersten Blick weiter als der des UmwG. Da § 1 Abs 1 UmwStG jedoch eine Umwandlung nach dem UmwG voraussetzt, besteht im Ergebnis Deckungsgleichheit im Anwendungsbereich (dazu s Vor §§ 11-13 UmwStG nF Tz 33). Nach Tz 01.03 des UmwSt-Erl müssen sowohl die Übertragerin als auch die Übernehmerin ihren Sitz im Inl haben (so auch s Dehmer, DStR 1994, 1715; Haritz, in H/B, UmwStG, 2. Aufl, Anm 37 zu § 1 UmwStG und Schaumburg, GmbHR 1996, 414, 415, 502). AA s W/M (UmwStG 1995, 18), die die unbeschr St-Pflicht nur auf der Seite der Übertragerin verlangen.
Tz. 44
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Exkurs: Behandlung der inl Gesellschafter bei einer Umwandlung nach ausl Recht
Bei der Verschmelzung ausl Schwestergesellschaften nach ausl Recht - auch innerhalb der EU - ist bei dem deutschen AE, der gemeinsamen MG, eine isolierte Anwendung des § 13 UmwStG ausgeschlossen. Da der Vorgang nicht unter das UmwG fällt, ist auch das UmwStG insgesamt nicht anwendbar (dazu s § 13 UmwStG nF Tz 3). AA s W/M (Rz 6345 zu § 16 UmwStG 1977). Zu prüfen bleibt für die Zeit vor In-Kraft-Treten des StSenkG 2001 aber die Anwendung der Tauschgrundsätze (s Anh 3 zum UmwStG nF). Zudem ist der realisierte VG uE sowohl nach § 8b Abs 2 KStG 1999 als auch nach § 8b Abs 2 KStG nF stfrei (s § 13 UmwStG nF Tz 3).
Tz. 45
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Für den VIII. Teil des UmwStG (§§ 20 ff) findet sich in § 20 Abs 1 eine rein stliche Regelung. Danach muss die Übernehmerin eine unbeschr stpfl Kap-Ges sein; auf die St-Pflicht des übertragenden Rechtsträgers kommt es nicht an (dazu s § 20 UmwStG nF Tz 138 ff).
Tz. 46
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Eine Umwandlung über die Grenze ist nach geltendem UmwG und UmwStG nicht möglich. Die §§ 20 und 23 UmwStG erlauben innerhalb der EU lediglich einen grenzüberschreitenden Anteilstausch und grenzüberschreitende Einbringungen (dazu s § 23 UmwStG nF Tz 2).
Wegen der im Schrifttum diskutierten Hilfskonstruktionen, mit denen eine grenzüberschreitende Verschmelzung bzw Spaltung mit möglichst geringer Gewinnrealisierung erreicht werden sollen, s Herzig (DB 1993, 1); Schaumburg (GmbHR 1996, 501 und 585) sowie Orth (DStR 1999, 1011 und 1053).
Tz. 47
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Nach Tz 01.01 des UmwSt-Erl regeln die §§ 2-19 UmwStG ausschließlich die stlichen Folgen der Umwandlung für die KSt, die ESt, die GewSt und (bis 1997) die VSt.
Stliche Folgen für andere St, insbes für die USt, GrESt und ErbschSt, regelt das UmwStG danach nicht. Insbes bei der USt ist zu beachten, dass das übertragende Unternehmen erst mit der H-Reg-Eintragung erlischt und bis dahin Unternehmer iSd UStG bleibt (s § 2 UmwStG nF Tz 15).
Tz. 48
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Das UmwStG setzt in seinem 2. bis 7. Teil die Übertragung des Vermögens durch Gesamtrechtsnachfolge voraus (§ 1 Abs 1 UmwStG). Dagegen können Einbringungen nach dem 8. und 9. Teil Vermögensübergänge durch Gesamt- oder durch Einzelrechtsnachfolge sein (§ 22 Abs 3 UmwStG). Dazu s § 20 UmwStG nF Tz 128 ff.
Da § 1 UmwG die Umwandlung als Gesamtrechtsnachfolge auf Rechtsträger mit Sitz im Inl beschränkt (s Tz 6), muss sich eine Einbringung nach den §§ 20-23 UmwStG, an der als Übertragerin oder als Übernehmerin ausl Kap-Ges beteiligt sind, das gilt insbes für alle unter § 23 UmwStG fallenden Einbringungen, uE zwingend im Wege der Einzelrechtsnachfolge vollziehen.
Andere als die im 8. und 9. Teil des UmwStG genannten Vermögensübergänge durch Einzelrechtsnachfolge fallen nicht unter das UmwStG.
Für die Beantwortung der Frage, ob ein Vermögensübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt, ist regelmäßig die Entscheidung des Registergerichts maßgebend. Die Tz 01.07 des UmwSt-Erl geht von einem eigenen Prüfungsrecht der Fin-Beh aus. Bedeutung erlangen kann dieses Prüfungsrecht der Fin-Beh insbes in Fällen, in denen die Umwandlung trotz Reg-Eintragung nichtig ist, zB bei Verschmelzung einer Stb-GmbH auf eine Weinhandels-GmbH. Vorstellbar ist eine Prüfung durch die Fin-Beh auch bei Ausl-Beurkundungen (dazu s Tz 27). An die Reg-Eintragung gebunden ist die Fin-Beh jedoch in dem Fall, dass das Registergericht die Umwandlung trotz Überschreitens der Achtmonatsfrist eingetragen hat, s Urt des RFH v 30.07.1937 (RStBl 1937, 1138). Ebenso hierzu s § 2 UmwStG nF Tz 8.
Wegen der Umwandlung bzw Verschmelzung von Unterstützungskassen s § 5 KStG 1999 Tz 40k-40q.
Tz. 49
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Im UmwStG werden auch Umwandlungen durch Formwechsel für die Fälle stlich wie eine Vermögensübertragung behandelt, in denen eine Kap...