1 Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

§ 1 UmwStG gehört wie § 2 UmwStG zum ersten Teil des UmwStG, der mit ›Allgemeine Vorschriften zu dem zweiten bis siebten Teil‹ überschrieben ist. Der zweite bis siebte Teil des Gesetzes enthält die §§ 3-19 UmwStG, die die Verschmelzung einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges oder natürliche Person (§§ 3-10, 18 UmwStG), die Verschmelzung zwischen Kap-Ges (§§ 11-13, 19 UmwStG), den Formwechsel einer Kap-Ges bzw Genossenschaft in eine Pers-Ges (§ 14 UmwStG) und die Spaltung einer Kö (§§ 15, 16 UmwStG) regeln.

 

Tz. 2

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Stliche Folgen einer Umwandlung sind im zweiten bis siebten Teil des UmwStG für die ESt, die KSt und die GewSt (und für die frühere VSt) geregelt (s Tz 00.01 des UmwSt-Erl v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268). Insbes auf die USt und für die GrESt hat das UmwStG keine Auswirkungen, uE ebenfalls nicht für die ErbschSt.

Für diese St-Arten wechselt das St-Subjekt erst mit der Registereintragung. Insbes bei der USt zwingt das zu einer punktgenauen Umstellung bei der Rechnungserteilung für Lieferungen und sonstige Leistungen auf den Tag der Eintragung der Umwandlung in das H-Reg.

Wegen der stlichen Rückwirkung nach § 20 Abs 7 und 8 UmwStG bei Einbringungsfällen s § 20 UmwStG Tz 249 ff.

 

Tz. 3

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

§ 2 Abs 3 UmwStG, welcher die Auswirkungen der in § 2 Abs 1 und 2 UmwStG geregelten stlichen Rückwirkungen von Umwandlungsvorgängen auf die Einheitsbewertung regelt, ist durch den Wegfall der VSt ab 1997 und durch den Wegfall der GewKapSt ab 1998 gegenstandslos geworden und wurde durch das StBereinG 1999 v 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2601) aufgehoben.

Nach § 27 Abs 2a UmwStG ist § 2 Abs 3 UmwStG letztmals auf Vorgänge anzuwenden, bei denen der stliche Übertragungsstichtag vor dem 01.01.1997 liegt.

2 Geltung nur für Umwandlungen iSd § 1 UmwG (§ 1 Abs 1 UmwStG)

 

Tz. 4

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach § 1 Abs 1 S 1 UmwStG gilt der zweite bis siebte Teil dieses Gesetzes nur für Umwandlungen iSd § 1 UmwG von Kap-Ges, eingetragenen Genossenschaften, von eingetragenen Vereinen, wirtsch Vereinen, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, VVaG sowie Kö und Anstalten des öff Rechts.

Wegen des in § 1 Abs 3 UmwG enthaltenen Analogieverbots dürfen die Vorschriften des UmwStG grds nicht analog auf umwandlungsähnliche Umstrukturierungen angewendet werden (s Schwarz, DStR 1994, 1697; Dörrie, WiB 1995, 1). Zusätzlich müssen die in § 1 UmwStG genannten Kriterien erfüllt werden, dh

der übertragende Rechtsträger muss in § 1 Abs 1 S 1 UmwStG genannt sein,
die an der Umwandlung beteiligten Kö müssen unbeschr kstpfl sein (s § 1 Abs 5 UmwStG),
es darf sich nicht um eine Ausgliederung handeln (s § 11 Abs 1 S 2 UmwStG).

Wegen der durch die Fin-Verw im Billigkeitswege vorgenommenen Ausdehnung des Anwendungsbereichs der §§ 11 ff UmwStG auf Verschmelzungen nach landesrechtlichen Vorschriften s UmwStG nF Einf Tz 25 und s Vor §§ 11-13 UmwStG nF Tz 34.

 

Tz. 5

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Wegen der nach dem UmwG bestehenden Umwandlungsmöglichkeiten s UmwStG nF Einf Tz 9 ff.

Nach UmwSt-Erl Tz 01.07 v 25.03.1998 (BStBl I 1998, 268) ist bei der Frage, ob eine Umwandlung iSd § 1 UmwG vorliegt, regelmäßig von der registerrichtlichen Entscheidung auszugehen. Die Fin-Verw geht von einem Prüfungsrecht der Fin-Beh aus. Ablehnend s Dehmer (UmwSt-Erl Tz 01.07) und Haritz (in H/B, UmwStG, 2. Aufl, § 1 Anm 4). Ebenso hierzu s UmwStG nF Einf Tz 48.

 

Tz. 6

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Wenn § 1 Abs 1 S 2 UmwStG aus dem Anwendungsbereich des zweiten bis siebten Teils die Ausgliederung ausnimmt, dann deshalb, weil dabei die für das übertragene Vermögen gewährten Anteile nicht dem AE, sondern dem übertragenden Rechtsträger gewährt werden. Stlich wird die Ausgliederung nach § 20 UmwStG beurteilt (s § 15 UmwStG nF Tz 11, 31 und s § 15 UmwStG nF Tz 54).

3 Übertragender Rechtsträger (§ 1 Abs 1 und 5 UmwStG)

 

Tz. 7

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

In § 1 Abs 1 S 1 UmwStG sind die übertragenden Rechtsträger abschließend aufgezählt. Übertragende Rechtsträger können danach sein:

(inl) Kap-Ges,
eingetragene Genossenschaften,
eingetragene Vereine,
wirtsch Vereine,
genossenschaftliche Prüfungsverbände,
VVaG,
Kö und Anstalten des öff Rechts.

Der übertragende Rechtsträger muss unbeschr stpfl sein (s § 1 Abs 5 UmwStG).

4 Übernehmender Rechtsträger

 

Tz. 8

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Übernehmender bzw neuer Rechtsträger bei den von § 1 UmwStG erfassten Umwandlungen können je nach Fallgestaltung Kö, Pers-Ges oder natürliche Personen sein. Auch der übernehmende Rechtsträger muss gem § 1 Abs 5 UmwStG unbeschr stpfl sein (s UmwStG nF Einf Tz 43).

§ 1 Abs 1 UmwG begrenzt den Anwendungsbereich des Gesetzes auf Rechtsträger mit Sitz im Inl. Es besteht keine einheitliche Meinung dazu, ob auf den statutarischen (Satzungs-)Sitz oder auf den Verwaltungssitz (Sitz der tats Geschäftsleitung) abzustellen ist. Dazu s UmwStG nF Einf Tz 6.

Nach Haritz (in H/B, 2. Aufl, § 1 UmwStG, Anm 37) kann aus dem Erfordernis der unbeschr St-Pflicht der übernehmenden Kö nicht geschlossen werden, dass auch Kö als Gesellschafter einer übernehmenden Pers-Ges unbeschr kstpfl sein müssen. UE ist dem nicht zuzust...

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