Tz. 16
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Nach § 5 Abs 1 UmwStG ist der Übernahmegewinn/-verlust (hierzu s § 4 UmwStG Tz 39 ff) bei der Pers-Ges bzw natürlichen Person so zu ermitteln, als habe sie die betr Anteile am stlichen Übertragungsstichtag angeschafft (Fiktion). Das gilt grds unabhängig davon, ob die Pers-Ges die Anteile an der übertragenden Kö von einem durch Anteilsveräußerung oder durch Abfindung gem §§ 29, 207 UmwG insges ausscheidenden AE der Kap-Ges erworben hat oder von einem, der in dem Zeitpunkt des rechtlichen Vermögensübergangs (Zeitpunkt der Eintragung ins H-Reg) mit einer verbleibenden Beteiligung noch Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges wird, der also an der Umwandlung teilnimmt. Ebenfalls hierzu s § 4 UmwStG Tz 92.
Ergibt sich für die Beteiligung insges ein Übernahmeverlust, bleibt dieser insoweit, als er auf die Anteile iSd § 5 Abs 1 UmwStG entfällt, stets außer Ansatz (s § 4 UmwStG Tz 156).
Tz. 17
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Maßgebender Bw iSd § 4 Abs 4 S 1 UmwStG sind in den Fällen des § 5 Abs 1 UmwStG die AK der Anteile einschl Anschaffungsnebenkosten im Zeitpunkt des Erwerbs nach dem stlichen Übertragungsstichtag. Wurde die Beteiligung in einer Fremdwährung angeschafft, hat uE eine Umrechnung ebenfalls auf den Erwerbszeitpunkt und nicht auf den stlichen Übertragungsstichtag zu erfolgen. Zu der Frage, inwieweit noch nach dem Erwerb entstehende nachträgliche AK in der Interimszeit zu berücksichtigen sind, s § 4 UmwStG Tz 53 ff.
Bei der Abfindung von ausscheidenden AE ist die Abfindungssumme maßgebend. Wegen Einzelheiten s § 4 UmwStG Tz 94.
Da die AK für den Erwerb der Anteile an der Überträgerin nach § 5 Abs 1 UmwStG auf den stlichen Übertragungsstichtag rückbezogen werden, wirken sich die in den AK mitbezahlten in der Interimszeit entstandenen Reserven mindernd auf das Übernahmeergebnis aus (s Tz 9). Entspr gilt für in der Interimszeit entstandene Wertminderungen. Wegen der stlichen Behandlung eines Übernahmegewinns/-verlusts, s § 4 UmwStG Tz 125 ff.
Werden neben den AK sonstige Leistungen an den Anteilsveräußerer erbracht (zB Zinsen, Mieten) sind diese iRd Übernahmegewinnermittlung nicht zu berücksichtigen. GlA s Schnitter (in F/M, § 5 UmwStG Rn 32) und s Schmitt (in S/H/S, 6. Aufl, § 5 UmwStG Rn 16).
Tz. 18
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Leistungen aufgrund einer Kap-Erhöhung bei der Überträgerin durch die Übernehmerin nach dem stlichen Übertragungsstichtag, sowie sonstige Einlagen nach dem stlichen Übertragungsstichtag fallen nicht unter § 5 Abs 1 UmwStG. Die aus den vorgenannten Vorgängen resultierende BV-Erhöhung wirkt sich iRd Übernahmegewinnermittlung nach § 4 Abs 4 S 1 UmwStG nicht aus, da auf das zum stlichen Übertragungsstichtag übergehende BV abgestellt wird. GlA s Schnitter (in F/M, § 5 UmwStG Rn 34) und s van Lishaut (in R/ H/ vL, 2. Aufl, § 5 UmwStG Rn 11). Ebenfalls hierzu s § 4 UmwStG Tz 55. Dies gilt auch dann, wenn die Anteile an der übertragenden Kö nach dem stlichen Übertragungsstichtag erworben worden sind und anschließend eine Kap-Erhöhung durchgeführt bzw sonstige Einlagen geleistet werden. Von § 5 Abs 1 UmwStG wird ausschließlich der Erwerb der Anteile nach dem stlichen Übertragungsstichtag, nicht hingegen die anschließende Kap-Erhöhung bzw Einlage erfasst.
Tz. 19
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Fraglich ist, ob bei der Umwandlung einer KGaA auch die Beträge als AK iSd § 5 Abs 1 UmwStG zu berücksichtigen sind, die von der übernehmenden Pers-Ges an den phG für die Aufgabe seiner nicht auf das Grund-Kap geleisteten Einlage bezahlt wurden, wenn der Abfindende nicht den Anteil des Kpl erwirbt.
Umwandlungen unter Beteiligung einer KGaA sind uE entspr der Mischform der KGaA partiell nach den für Kap-Ges und den für Pers-Ges maßgeblichen Bestimmungen des UmwStG abzuwickeln. Hierzu s Halasz/Kloster/Kloster (GmbHR 2002, 359, 369) und s Vor §§ 11–13 UmwStG Tz 43 und s § 1 UmwStG Tz 138. Daraus folgt, dass bei der Umwandlung einer KGaA in eine Pers-Ges partiell die §§ 3–10 UmwStG und partiell § 24 UmwStG anzuwenden ist. Beträge, die von der Übernehmerin an den phG für die Aufgabe seiner nicht auf das Grund-Kap geleisteten Einlage (s § 281 Abs 2 AktG) gezahlt wurden, fallen uE unter den von § 24 UmwStG erfassten Teil der Umwandlung mit der Folge, dass § 5 Abs 1 UmwStG insoweit nicht anwendbar ist. GlA s van Lishaut (in R/H/vL, 2. Aufl, § 5 UmwStG Rn 1).
Tz. 20
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Der in der Interimszeit bei der übernehmenden Pers-Ges bzw natürlichen Person durch den Wegfall der Beteiligung an der Überträgerin bzw durch Abfindungszahlungen an ausscheidende AE entstehende Aufwand darf sich auf den lfd Gewinn der Übernehmerin nicht auswirken, da diese Aufwendungen nach § 5 Abs 1 UmwStG bereits bei der Übernahmeergebnisermittlung auf den stlichen Übertragungsstichtag berücksichtig worden sind. Der Aufwand ist daher außerhalb der Bil wieder hinzuzurechnen. GlA s Schnitter (in F/M, § 5 UmwStG Rn 35), s van Lishaut (in R/H/vL, 2. Aufl, § 5 UmwStG Rn 12) und s Schmitt (in S/H/S, 6. Aufl, § 5 UmwSt...