Tz. 44
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
L + F-Betriebe einer jur Pers d öff Rechts sind aufgr der Legaldefinition in § 4 Abs 1 KStG von der unbeschr KStPflicht ausdrücklich ausgenommen. Die Abgrenzung zwischen einer gew Tätigkeit und Betrieben der L + F ist anhand der Kriterien des R 15.5 EStR 2012 vorzunehmen. Den L + F-Betrieben zuzurechnen sind auch die L + F-Nebenbetriebe (s R 4.1 Abs 6 S 2 KStR 2022). Dabei kann es durchaus vorkommen, dass iRd grds nicht stbaren L + F-Betriebe der jur Pers d öff Rechts ein stpfl BgA besteht, zB durch den Maschineneinsatz für Dritte oder durch den Bau und Verkauf von Kinderspielgeräten, Gartenmöbeln usw aus eigenem Holz. Die von den jur Pers d öff Rechts eingerichteten Forstämter sind iRv BgA tätig, soweit sie für private Holzbesitzer Holzverkäufe vermitteln (s Urt des Nds FG v 08.02.1974, EFG 1974, 502) oder soweit sie Privatwald betreuen, zB durch umfassende Beratungsmaßnahmen, Vornahme des Holzaufmaßes, Vermittlung von Forstsamen, Forstpflanzen usw (s Urt des Nds FG v 20.07.1979, EFG 1980, 100 und s Urt des BFH v 30.06.1988, BStBl II 1988, 910).
Auch die Verpachtung eines L + F-Betriebes durch eine jur Pers d öff Rechts stellt keinen BgA dar. Eink aus L + F-Tätigkeiten, die in einem BgA anfallen, sind stpfl (s R 4.1 Abs 6 S 4 KStR 2015).
Tz. 45
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
vorläufig frei
Tz. 46
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Die Verpachtung des Jagdrechts bzw des Jagdausübungsrechts durch jur Pers d öff Rechts begründet idR keinen BgA. Nach § 13 Abs 1 Nr 3 EStG sind Eink aus Jagd L + F-Eink, wenn diese mit dem Betrieb einer Land- oder einer Forstwirtsch in Zusammenhang stehen. Nach § 3 Abs 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) steht das Jagdrecht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Gehört der Grund und Boden, der einen Eigenjagdbezirk bildet, zu einem L + F-Betrieb, erfolgt auch die Verpachtung der Eigenjagd im Rahmen dieses – bei jur Pers d öff Rechts nicht stbaren – L + F-Betriebs. Dies dürfte idR bei Gebiets-Kö (Land, Gemeinde usw) der Fall sein. Die verpachtete Jagd kommt dem L + F Betrieb zugute, weil durch die Jagdausübung die eigentliche Urproduktion des Land- und Forstwirts sowohl durch die Verhinderung von Wildschäden als auch durch die gebotene Abstimmung der erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten mit der Hege und Pflege des Wildes und dem Wildabschuss nachhaltig gesichert wird (s Urt des BFH v 16.05.2002, BStBl II 2002, 692). Hierzu ebenso s Vfg der OFD Nürnberg v 07.03.2001 (ZKF 2001, 258); s Vfg der OFD Nds v 02.11.2012 (ZKF 2013, Nr 1, V); und s Urt des BFH v 22.09.2005 (BStBl II 2006, 280).
Nach § 9 Abs 1 BJagdG bilden die Eigentümer von Grundstücksflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, eine Jagdgen, der nach § 8 Abs 5 BJagdG das Jagdausübungsrecht zusteht. Die Jagdgen ist eine KöR (zB s § 7 Abs 1 LJG – Rh-Pf). Sie nutzt ihr Recht auf Jagdausübung idR durch Verpachtung des Jagdbezirks (§ 10 Abs 1 BJagdG). Mit der Verpachtung des Jagdausübungsrechts begründet die Jagdgen idR keinen L + F-Betrieb. Nicht die Gen selbst, sondern die einzelnen Genossen unterhalten auf den bejagten Flächen (jeweils einzelne) L + F-Betriebe, so dass es an dem erforderlichen Zusammenhang der Pachteinnahmen mit einem eigenen L + F-Betrieb der Jagdgen (s o) fehlt. Die Verpachtung des Jagdausübungsrechts durch die Jagdgen erfolgt jedoch nicht iRe BgA (s Vfg der OFD Nds v 02.11.2012, ZKF 2013, Nr 1, V). § 4 Abs 4 KStG erfasst nicht die Verpachtung einzelner WG. Bei der Verpachtung des Jagdausübungsrechts handelt es sich lediglich um die Verpachtung eines Rechts, die nicht zur Annahme eines BgA führt (s Tz 109 "Rechteüberlassung").
Tz. 47
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Die Verpachtung von Fischereirechten durch eine jur Pers d öff Rechts ist grds entspr der oa Ausführungen zu behandeln, da aus der Binnenfischerei nach § 13 Abs 1 Nr 2 EStG iVm § 62 BewG ebenfalls Eink aus L + F erzielt werden.
Vermögensverwaltung auf Seiten des Verpächters liegt uE auch dann vor, wenn der Pächter des Fischereirechts (Berufsfischer, Angelsportverband usw) verpflichtet ist, seinerseits Fischerei-Erlaubnisscheine auszugeben und einen Teil des Erlöses aus diesen Scheinen an den Verpächter des Fischereirechts, also die jur Pers d öff Rechts, (als zusätzliche Pacht) abzuführen.