Tz. 21
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Bei den AE richtet sich die Besteuerung eines Gewinns aus der Veräußerung der Anteile bzw aus der Abfindung nach den allgemeinen estlichen Grundsätzen, dh es kommt zur Besteuerung,
• | wenn sich die Anteile an der Kap-Ges in einem BV befinden, |
• | wenn es sich um einbringungsgeborene Anteile (s § 21 UmwStG aF) handelt, |
• | wenn es sich um eine Beteiligung iSd § 17 EStG handelt, die im PV gehalten wird, |
• | bei einem Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften (s §§ 22 Nr 2, 23 EStG aF) |
• | oder bei einem Gewinn iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG, für nach dem 31.12.2008 angeschaffte Anteile. |
Weiter ist bei ausl AE Voraussetzung, dass ein dt Besteuerungsrecht hinsichtlich des VG besteht. Ebenfalls hierzu s § 4 UmwStG Tz 92 ff.
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