Tz. 113
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Danach sind bestimmte Vorschriften des EStG bei beschr StPflicht nicht anzuwenden. Von diesen Vorschriften kamen für KSt-Subjekte ohnehin nur in Betracht (s R 8.1 Abs 1 KStR 2015):
- Bis VZ 2005 § 10 Abs 1 Nr 6 EStG (Abziehbarkeit von St-Beratungskosten); der Ausschluss der Abzugsfähigkeit verstieß jedoch gegen EU-Recht (s Urt des EuGH v 06.07.2006, BStBl II 2007, 350), so dass die Vorschrift in allen offenen Fällen nicht anzuwenden ist (s Schr des BMF v 17.04.2007, BStBl I 2007, 451). Wohl deswegen ist § 10 Abs 1 Nr 6 EStG ab VZ 2006 gestrichen worden. Damit sind die St-Beratungskosten nunmehr als BA abzb (s aber Tz 104);
- § 9a EStG (Pauschbeträge für WK), welcher jedoch ab VZ 2009 nicht mehr in § 50 Abs 1 S 3 EStG aufgeführt wird, ab dann also auf beschr Stpfl anwendbar ist;
- § 20 Abs 4 EStG (Sparerfreibetrag), ebenfalls ab 2009 nicht mehr in § 50 Abs 1 S 3 EStG enthalten, also anwendbar.
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