Tz. 42f
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Die – lange erwartete – Entsch, dass auf der Ebene des phG die Anwendung des Halb-/Teileink-Verfahrens in Bezug auf die ihm über den Gewinnanteil anteilig zugerechneten lfd Beteiligungseink der KGaA anzuwenden ist, hat der BFH in dem Urt v 01.06.2022 (Az: I R 44/18) uE eher "beiläufig" gefällt und nicht mit der in diesem Urt besonders hervorgehobenen weitgehenden Gleichstellung des phG mit dem MU einer MU-Schaft und der hieraus resultierenden transparenten Besteuerung des phG begründet; der BFH verweist vielmehr auf die nach § 3 Nr 40 Buchst b EStG explizit vorgesehene Anwendung des Halb-/Teileink-Verfahrens auf den Teil des VG aus der Veräußerung seines Anteils an der KGaA (§ 16 Abs 1 Nr 3 EStG), soweit dieser VG des phG anteilig auf von der KGaA gehaltene Kap-Ges-Beteiligungen entfällt. Da das Ges typisierend von der Vorstellung ausgehe, beim VG handele es sich um komprimierte (lfd) Gewinne der Kap-Ges, an der die Beteiligung besteht, ergebe sich die konsequente Gleichbehandlung von lfd Bezügen und VG auch beim phG einer KGaA insoweit aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Folgerichtigkeit. Der BFH geht also hier denselben Weg, den er auch bzgl der Qualifizierung der lfd Einkünfte des phG aus seiner Beteiligung an der KGaA als solche aus Gew beschritten hat (s Tz20c): aus der eindeutigen ges Regelung zur Behandlung des VG schließt er auf eine (insoweit uE nach Ges-Lage nicht eindeutig vorliegende) "folgerichtige" stliche Behandlung der lfd Eink. Nach Rechtsauff v Kusterer (s DStR 2023, 183) hat der BFH in diesem Urt die Anwendung des Transparenzprinzips mit "in ihrer Klarheit kaum zu übertreffenden Überzeugung" zum Ausdruck gebracht.
Tz. 42g
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Aufgr dieser vom BFH gegebenen (spezialges) Begr zur Anwendung der transparenten Betrachtungsweise auf die dem phG anteilig zuzurechnenden, von der KGaA erzielte Beteiligungserträge könnte uE die generelle Anwendung dieser Betrachtungsweise auf das Verhältnis zwischen KGaA und phG fraglich sein:
Die Anwendung der Transparenzmethode wird nicht nur hinsichtlich der Anwendung des Halb-/Teileink-Verfahrens beim phG diskutiert, sondern hinsichtlich einer Vielzahl der bei der KGaA vorliegenden Besteuerungsmerkmale (s Tz 42e). In Bezug auf die dort genannten Besteuerungsmerkmale lässt sich deren (evtl) anteilige Berücksichtigung beim phG nicht mit einem Hinw auf § 16 Abs 1 Nr 3 EStG iVm § 3 Nr 40 Buchst b EStG begründen.
Tz. 42h
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Insoweit ist uE vielmehr wieder die vom BFH in ständiger Rspr (s Tz 20d ff) postulierte "Gleichstellung des phG mit einem MU", soweit dem nicht besondere ges-geberische Grundentsch entgegenstehen, und die hieraus resultierende Anwendung des für die Besteuerung von MU-Schaften geltenden Transparenzprinzips zu bemühen. IRd vom BFH im Urt v 01.06.2022 (Az: I R 44/18) geforderten getrennten stlichen Einkommensermittlung für den transparenten Bereich des phG und den kstlichen Bereich der KGaA "von Beginn an", dh unmittelbar nach Abspaltung des h-bilanziellen Gewinnanteils des phG (s Tz 20), sind daher uE iRd Einkommensermittlung des phG – unter dem Vorbehalt entgegenstehender ges-geberischer Grundentsch – alle die Besteuerungsmerkmale der KGaA dem phG anteilig zuzurechnen bzw bei diesem zu berücksichtigen, die auch beim MU einer MU-Schaft zuzurechnen oder zu berücksichtigen wären (zu Bsp s Tz 42e).
Tz. 42i
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Um zu verhindern, dass Besteuerungsgrundlagen bei dieser Aufspaltung doppelt oder gar nicht berücksichtigt werden, wäre uE eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Eink der KGaA und des phG insoweit unerlässlich und könnte, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO verneint wird, ggf auf die Verordnungsermächtigung nach § 180 Abs 2 S 1 AO gestützt werden, wobei uE fraglich sein könnte, ob auch die ohnehin nach § 9 Abs 1 Nr 1 KStG und § 4 Abs 4 EStG abzb BA oder nur die "anderen Besteuerungsgrundlagen" (s Tz 42e) dieser Feststellung unterliegen sollten. Zur Frage der einheitl und gesonderten Feststellung der Eink der KGaA bei Anwendung der transparenten Besteuerung auch s Kusterer (DStR 2008, 484), zur derzeitigen Rechtsauff bzgl der einheitlichen und gesonderten Feststellung s Tz 52.