Tz. 311
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
Aus § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG folgt im Umkehrschluss, dass Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen beim Veräußerer dann nicht als Kap-Ertrag stpfl sind, wenn die dazugehörigen Anteile mitveräußert werden und noch kein Beschl über die Gewinnverwendung gefasst worden ist. Die Veräußerung des (künftigen, dh noch nicht entstandenen) Gewinnanspruchs ist eine Nebenleistung zur Veräußerung des Stammrechts (ebenso hierzu s Gutbrod, GmbHR 1995, 551). Bei Kap-Ges ist die Veräußerung der Anteile im BV stpfl.
Bei der Veräußerung des Stammrechts vor dem Gewinnverteilungsbeschl
- ist die Gesamtdividende von dem Anteilserwerber zu versteuern (s § 20 Abs 5 EStG). Das gilt auch, wenn nur das Stammrecht unter Zurückbehalt des Dividendenscheins veräußert wird, und zwar (entgegen dem BFH, s Urt des BFH v 14.02.1973, BStBl II 1973, 452) unabhängig davon, ob es sich um eine Dividende für bereits abgelaufene oder für noch lfd Geschäftsjahre handelt. Der Anteilserwerber kann die auf die Dividende entfallende KapSt anrechnen;
- ist die Überlassung eines Teils oder der gesamten Dividende an den früheren AE bei diesem stlich als Teil des Veräußerungserlöses und beim Erwerber als Teil der AK für das Stammrecht zu werten.
Diese stliche Behandlung passt mit der Auff der Fin-Verw (s Tz 260, bestätigt durch die Rspr des I. Senats des BFH; s Urt des BFH v 21.05.1986, BStBl II 1986, 794 und 815) zusammen, wonach der Käufer des Anteils an einer Kap-Ges vor dem Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschl nicht zwei getrennte WG (Stammrecht und Gewinnanspruch) erwerben kann. Vielmehr ist danach ein noch nicht beschlossener Dividendenanspruch unselbständiger Bestandteil des Stammrechts und wird in den AK des Anteils mitbezahlt.
Tz. 312
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
War bei zusammengefasster Veräußerung von Dividendenschein und Stammrecht der Dividendenanspruch in dem Veräußerungszeitpunkt bereits entstanden, dh war der Gewinnverteilungsbeschl bereits gefasst, hat der Veräußerer nur den VG für das Stammrecht zu versteuern. Der Veräußerungserlös für den Dividendenschein stellt eine vorgezogene Vereinnahmung der Dividende dar und ist nach § 20 Abs 1 Nr 1 iVm § 24 Nr 2 EStG zu versteuern. Der Veräußerer kann auch die KapSt anrechnen. Ebenso hierzu s Tz 360 (Übersicht unter 1.). Der Erwerber hat dann mit dem Stammrecht und dem Dividendenschein getrennte WG erworben (ebenso hierzu s Tz 265). Die spätere Auszahlung der Dividende führt bei ihm nicht zu einem stpfl Kap-Ertrag.