Tz. 72
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Aufwendungen, die stfreien, zu 40 % (bis VZ 2008: hälftig) stfreien oder voll stpfl Einnahmen einzeln und unmittelbar zuordenbar sind, sind entspr nabzb, zu 60 % (bis VZ 2008: hälftig) oder insges abzb.
Direkt zuordenbar sind zB Kosten eines Depots, in dem nur Kap-Anlagen einer einzigen Kategorie enthalten sind, auf Veräußerungsebene insbes die AK und die Veräußerungskosten wie zB Maklergebühren, Notarkosten und Kosten beim Registergericht.
Tz. 73
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Umstritten ist die stliche Behandlung von Kosten, die nur über einen Verteilungsschlüssel einer konkreten Kap-Beteiligung zugeordnet werden können, insbes Verwaltungskosten. Nach Auff von Herzig (DB 2003, 1459, 1466) fordert die Anwendung des § 3c Abs 2 EStG einen konkreten Veranlassungszusammenhang mit einer einzelnen Beteiligung, so dass sE zB GF-Kosten einer Pers-Ges-Holding, die mehrere Beteiligungen verwaltet, in voller Höhe abzb sind (ebenso hierzu s Tz 22). Ebenso beurteilt er Verwaltungskosten (insbes Regie- und Kontrollkosten), Kosten für Dienstleistungen und Nutzungsüberlassungen, die auf die Gesamtheit aller Beteiligungen entfallen. Lt Herzig fehlt es hier am wirtsch Zusammenhang. UE ist dem für den Bereich des § 3c Abs 2 EStG nicht zuzustimmen. Mittelbar hängen uE auch solche Gesamtaufwendungen mit dem zu 40 % (bis VZ 2008: hälftig) stfreien Einkommen zusammen (glA s Lindemann, in L/B/P, § 3c EStG, Rn 100). Hierfür spricht auch das zu § 3c Abs 1 EStG ergangene Urt des BFH v 02.09.2009 (BFH/NV 2010, 194), wonach Gemeinkosten, die in wirtsch Zusammenhang sowohl mit inl spfl Einnahmen als auch mit stfreien ausl Einnahmen stehen, nicht in vollem Umfang bei der Ermittlung der stpfl Eink als BA abzb sind. Ebenso hierzu s Tz 76.
Tz. 74
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Stehen die Kosten sowohl mit BV-Mehrungen bzw Einnahmen in Zusammenhang, die voll stpfl sind als auch mit solchen iSd § 3 Nr 40 EStG, sind sie in einen voll abzb und in einen zu 60 % (bis VZ 2008: hälftig) abzb Anteil aufzuteilen (s Tz 75). Ebenfalls hierzu s das zu § 3c Abs 1 EStG ergangene Urt des BFH v 02.09.2009 (BFH/NV 2010, 194).
Tz. 75
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Das Schr des BMF v 12.06.2002 (BStBl I 2002, 647) enthält hinsichtlich der Aufteilung von WK bei Eink aus KapV, die tw dem Teil- (bis VZ 2008: Halb-)Eink-Verfahren unterliegen, folgende Regelungen (dazu auch s Harenberg, FR 2002, 768; s Dautel, DStR 2002, 1605 und s Rosarius, INF 2002, 519):
›Unter Kap-Vermögen ist jede einzelne Kap-Anlage zu verstehen. WK, die durch die einzelne Kap-Anlage veranlasst sind, sind der jeweiligen Kap-Anlage zuzuordnen. Die Grundsätze für die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht bleiben hiervon unberührt.
WK, die sich nicht unmittelbar zuordnen lassen (zB Depotgebühren, Kosten der Erträgnisaufstellung, Beratungsgebühren, Entgelte für Vermögensverwaltungsdienstleistungen) sind auf die Gruppe der Kap-Anlagen, deren Kap-Erträge dem Halb-Eink-Verfahren unterliegen, und auf die Gruppe der übrigen Kap-Anlagen aufzuteilen. Die Zuordnung zu diesen zwei Gruppen ist unabhängig davon vorzunehmen, ob außerdem nicht zu besteuernde Erträge erzielt werden.
Bei der Abgrenzung der Kap-Anlagegruppe, die zu Halb-Eink führt, ist für den Übergangszeitraum darauf abzustellen, ob zum Stichtag der Gebührenberechnung Erlöse aus der Veräußerung der jeweiligen Wertpapiere dem Halb-Eink-Verfahren unterliegen (s § 52 Abs 4a Nr 2 EStG aF).
Bei der Aufteilung der WK ist idR die vertraglich vereinbarte Gebührenregelung zugrunde zu legen. Dies gilt sowohl für die Bemessungsgrundlage (zB bestandsorientierte Gebühr) als auch für die sich daraus ergebende Gebührenerhebung (zB stichtagsbezogen, unterjährig). Ist eine einwandfreie Zurechnung der WK nicht möglich, kann eine sachgerechte Aufteilung auch durch Schätzung erfolgen; als Maßstab ist grds der Kurswert zum Abrechnungsstichtag zugrunde zu legen.
Bei der Zuordnung von Anteilen an Investmentfonds, zu deren Fondsvermögen Kap-Anlagen gehören, die dem Halb-Eink-Verfahren unterliegen, ist zum jeweiligen Stichtag eine Aufteilung der vom Stpfl gehaltenen Anteile entspr der Zusammensetzung des jeweiligen Fondsvermögens in die zwei Gruppen von Kap-Anlagearten vorzunehmen. Ist dem Stpfl die Zusammensetzung des Fondsvermögens nicht bekannt, erfolgt die Aufteilung auf die zwei Gruppen nach dem Verhältnis der voll zu besteuernden Erträge zu den Erträgen, die dem Halb-Eink-Verfahren unterliegen.
Lassen sich WK nicht unmittelbar der einzelnen Kap-Anlage zuordnen, und betragen sie im Kj nicht mehr als 500 EUR (für den VZ 2001: 1000 DM), ist aus Vereinfachungsgründen einer nach dem vorgenannten Verfahren vorgenommenen Aufteilung des Stpfl zu folgen; der Betrag von 500 EUR (bzw 1000 DM für den VZ 2001) erhöht sich bei Ehegatten, die nach § 26b EStG zus zur ESt veranlagt werden, auf insges 1000 EUR (bzw für den VZ 2001 auf 2000 DM).‹
Harenberg (FR 2002, 768) empfiehlt, um Aufteilungsdiskussionen mit der Fin-Verw von vornherein aus dem Weg zu gehen, bei der Er...