Joachim Patt, Fabian Bernhagen
Tz. 77
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Es kommt nicht zur rückwirkenden Besteuerung eines Einbringungsgewinns II (s Tz 78) und zu nachträglichen AK in dieser Höhe auf die erhaltenen Anteile beim Einbringenden (s Tz 80), wenn und soweit bei natürlichen Pers als AE die stillen Reserven in den erhaltenen Anteilen auch ohne Veräußerung wegen § 6 AStG aufzudecken sind ("Wegzugsbesteuerung") und soweit die hieraus resultierende St nicht gestundet wird (s § 22 Abs 2 S 5 Alt 2 UmwStG). In diesem Fall werden nämlich die Rechtsfolgen des § 22 Abs 2 S 1–4 UmwStG suspendiert. Die Wegzugsbesteuerung ohne Stundung muss zeitlich vor dem sperrfristschädlichen Vorgang erfolgt sein (s Tz 75a).
Die Wegzugsbesteuerung bezieht sich auf die erhaltenen Anteile beim originären Einbringenden oder dessen (unentgeltlichen) Rechtsnachfolger (s Tz 23b). Da das Ges bei einer Veräußerung (s § 22 Abs 2 S 5 Alt 1 UmwStG; s Tz 75) die Rechtsfolgen nicht von einer erfolgten Stundung der St abhängig macht (s Tz 75a), kann uE bei dem der Veräußerung gleichgestellten Vorgang der "Wegzugsbesteuerung" nur die "spezielle" Stundung gem § 6 Abs 5 AStG aF (zinslos und ohne Sicherheitsleistung, gültig bis 30.06.2021) gemeint sein. Da § 22 Abs 2 S 5 Alt 2 UmwStG einen "dynamischen" Verweis auf die jeweils gültige Fassung von § 6 AStG enthält (anders, als § 27 Abs 3 Nr 3 S 2 UmwStG), gilt dies auch für die (deutlich restriktivere) siebenjährige Ratenzahlung gegen Sicherheitsleistung gem § 6 Abs 4 AStG nF (gültig ab 01.07.2021).
Erfolgt also eine Stundung auf die "Wegzugs-St" nach § 6 Abs 5 AStG aF/§ 6 Abs 4 AStG nF, werden die eingebrachten Anteile bei der Übernehmerin nicht "entsperrt". Wird die gewährte Stundung gem § 6 Abs 5 S 1 AStG aF jedoch innerhalb der Frist des § 22 Abs 2 S 1 UmwStG widerrufen noch bevor die Übernehmerin die eingebrachten Anteile veräußert hat (s § 6 Abs 5 S 4 AStG aF), sind § 22 Abs 2 S 1–4 und 6 UmwStG nicht (mehr) anzuwenden (ebenso s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 22 UmwStG Rn 267). Dies gilt gleichermaßen, wenn die noch nicht nach § 6 Abs 4 S 1 AStG nF entrichtete St nach § 6 Abs 4 S 5 AStG nF fällig wird und die Übernehmerin die sperrfristverhafteten Anteile noch nicht veräußert oder vergleichbare Ersatztatbestände verwirklicht hat.
Erfolgt die Beendigung der Stundung erst nach der Anteilsveräußerung durch die Übernehmerin, ist ein angefallener Einbringungsgewinn II (mangels Anwendung von § 22 Abs 2 S 5 UmwStG) nicht wieder rückgängig zu machen (glA s Widmann, in W/M, § 22 UmwStG Rn 333; s Nitzschke, in Brandis/Heuermann, § 22 UmwStG 2006 Rn 83b).