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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.3.8.3 (Anspar-)Rücklage gem § 7g EStG aF

Joachim Patt
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Tz. 74

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Auf Grund der stlichen Rechtsnachfolge führt die übernehmende Gesellschaft eine im Sacheinlagegegenstand enthaltene Rücklage nach § 7g Abs 3 EStG aF (sog Anspar-Rücklage für kleine und mittlere Betriebe) fort (s Tz 68). Voraussetzung ist jedoch, dass die Rücklage zulässigerweise beim Einbringenden zum stlichen Übertragungsstichtag (noch) im übertragenen BV passiviert werden kann (s Tz 75).

Ist eine Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wj noch vorhanden, muss sie zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufgelöst werden (s § 7g Abs 4 S 2 EStG aF).

Der Begriff des "Wj" ist iSd Legaldefinition der §§ 4a EStG, 8b EStDV auszulegen, so dass auch Rumpf-Wj erfasst werden, die zB durch eine Veräußerung oder Einbringung entstehen können (s Urt des BFH v 10.11.2004, BStBl II 2005, 596 und BFH/NV 2005, 845). Fällt demzufolge der stliche Übertragungsstichtag (s § 20 Abs 5 S 1 UmwStG) mit dem Ende des zweiten auf die Bildung folgenden Wj des Einbringenden überein, muss die Rücklage noch vom Einbringenden aufgelöst werden. Es kommt zu einem lfd Gewinn des letzten Wj (dh kein Einbringungsgewinn). Gleiches gilt, wenn der stliche Übertragungsstichtag nicht mit dem regulären Abschluss-Stichtag des Wj des Einbringenden übereinstimmt, sondern in das zweite Jahr nach der Bildung der Rückstellung fällt. In diesem Fall entsteht ein "einbringungsbedingtes" Rumpf-Wj beim Einbringenden (s Patt, EStB 2005, 299). In diesem Fall wendet die Fin-Verw jedoch die Rspr des BFH zur § 6b-Rücklage bei unentgeltlicher Betriebsübertragung analog auf die Rücklage nach § 7g Abs 3 EStG aF in den Fällen der Einbringung zum Bw an (dies gilt nicht für einen Zwischenwertansatz; s Vfg der OFD Frankfurt v 23.04.2009, DB 2010, 1910, bundeseinheitlich; ebenso s Ritzer, in R/H/v...

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