Tz. 45
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Nach dem Beschl des GrS des BFH v 25.06.1984 (BStBl II 1984, 751) entspr der nicht rechtsfähige Verein (ab 2024: Verein ohne Rechtspersönlichkeit, s § 14a Abs 2 Nr 1 AO, s § 54 BGB idF des Pers-Gesellschaftsrechtsmodernisierungsges v 10.08.2021 – MoPeG – BGBl I 2021, 3436) iSd § 1 Abs 1 Nr 5 KStG dem nicht rechtsfähigen Verein iSd § 54 BGB aF. Mit dem MoPeG wurde § 54 BGB an die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung angepasst und die nach Aussage des Ges-Gebers verwirrende Bezeichnung "nichtrechtsfähiger Verein" für Vereine, die als rechtsfähig angesehen werden, durch den Begriff "Verein ohne Rechtspersönlichkeit" ersetzt (s BT-Drs 19/27635, 123).
Er unterscheidet sich vom rechtsfähigen Verein (§ 21 BGB) im Wes dadurch, dass er nicht ins Vereinsreg eingetragen ist. Er ist aber vermögens- und verpflichtungsfähig und Träger seines Vermögens. Ist der Zweck nicht auf einen wG gerichtet, gelten nunmehr die Vorschriften der §§ 24 bis 53 BGB entspr (s § 54 Abs 1 S 1 BGB). Ist die Zweckrichtung ein wG, sind weiterhin die Vorschriften über die GbR entspr anzuwenden (s § 54 Abs 1 S 2 BGB). Die Abgrenzung vom Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit vom wirtsch Verein ohne Rechtspersönlichkeit erfolgt nach den Grundsätzen zur Vereinsklassenabgrenzung bei §§ 21, 22 BGB (s BT-Drs 19/27635, 124).
Konsequenz ist ferner, dass aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit mit einem Dritten abgeschlossen wird, der Handelnde pers haftet (s § 54 Abs 2 BGB).
Tz. 46
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Die Abgrenzung des nicht rechtsfähigen Vereins (§ 54 aF BGB) von einer GbR war oft schwierig. Auch nach Inkrafttreten des MoPeG ist diese Differenzierung notwendig, da der Ges-Geber die GbR und die Pers-Handelsgesellschaft aufgr der gesellschaftsrechtlichen Strukturmerkmale weiterhin nicht den jur Pers des Privatrechts zuordnet und mit dem MoPeG keine Änderungen an der (transparenten) stlichen Behandlung von Pers-Ges erfolgen sollte (s BT-Drs 19/27635, 107). Eine strukturelle Vergleichbarkeit ist aber zumindest für Idealvereine ohne Rechtspersönlichkeit aufgr der entsprechenden Anwendung der vereinsrechtlichen Vorschriften nach §§ 24ff BGB ausgeschlossen (glA s Levedag, in R/H/N, 2. Aufl. 2023, s Tz 87a zu § 1 KStG).
Die wes Merkmale der notwendigen körperschaftlichen Struktur sind die Unabhängigkeit vom Mitgliederbestand (s Urt des BFH v 14.12.1965, StRK § 3 KStG Nr 5), die Verfolgung eines bestimmten Vereinszwecks sowie die körperschaftsartige Organisation (Vorstand, Vereinsorgane, Auftreten im eigenen Vereinsnamen) mit Unterwerfung der Mitglieder unter eine gemeinsame Willensbildung, s Urt des BFH v 18.12.1996 (BStBl II 1997, 361) und s Urt des FG München v 28.05.1999 (EFG 1999, 1096).
Unabhängig von der fehlenden Rechtspersönlichkeit hat der Verein ohne Rechtspersönlichkeit iSd § 54 BGB in der Praxis ganz erhebliche Bedeutung. Man findet ihn nicht nur als Kleinstverein (Freizeitkegelclub, Skatclub oä), sondern auch bei größeren zT bundesweit auftretenden Organisationen, zB bei bestimmten Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden, Berufsverbänden, politischen Parteien (zur Rechtsqualität politischer Fraktionen s Tz 67) uä Organisationen.
Tz. 47
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Auch die Kameradschaft einer Freiwilligen Feuerwehr kann ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit sein, sofern hier Zwecke verfolgt werden, die über die originären Aufgaben einer Feuerwehr hinausgehen (zB Kameradschaftspflege, Festveranstaltungen usw), s Urt des BFH v 18.12.1996 (BStBl II 1997, 361). Die Freiwillige Feuerwehr selbst ist regelmäßig Teil der zum Brandschutz verpflichteten hoheitlichen Träger-Kö und somit kein selbständiges KSt-Subjekt. Die Freiwillige Feuerwehr kann aber einen BgA unterhalten, mit dem sie der KSt unterliegt.
Ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit kann unter den Voraussetzungen der §§ 52ff AO auch die St-Begünstigung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG in Anspruch nehmen, dh für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit ist Rechtspersönlichkeit (durch Eintragung ins Vereinsreg) nicht erforderlich.
Rspr und FinVerw haben in einer Reihe von Urt bzw Erl zur Abgrenzung von Einzelfällen ua wie folgt Stellung genommen:
Als nicht rechtsfähige Vereine (ab 2024: Vereine ohne Rechtspersönlichkeit) wurden angesehen:
- der Betrieb einer Werkskantine durch die Belegschaft (s Urt des BFH v 18.10.1960, BStBl III 1960, 496).
- Gewinnsparvereine (Prämiensparvereine, Volkssparvereine), s Vfg der OFD Koblenz v 17.12.1982, Az: S 2705 A – St 34 1.
- Regionale Untergliederungen von rechtsfähigen Großvereinen (zB Landes-, Kreis-, Bezirks- und Ortsverbände), soweit sie über eigene satzungsmäßige Organe verfügen und nach außen auftreten sowie eine eigene Kassenführung haben (s Nr 2 des AOAE zu § 51 Abs 1 AO).
- der Zusammenschluss von Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr zur Ausübung einer wirtsch Tätigkeit (hier: Festveranstaltung), s Urt des BFH v 18.12.1996 (BStBl II 1997, 361).
Als GbR wurden dem ggü angesehen:
- Waldbetriebsgesellschaft (s BFH...