Tz. 29a

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Nach § 15 S 1 Nr 5 KStG ist § 8 Abs 9 KStG bei einer OG nicht anzuwenden. Sind in dem dem OT zugerechneten Einkommen Einkommen einer Kap-Ges (OG) enthalten, auf die § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 KStG anzuwenden ist, ist § 8 Abs 9 KStG bei der Ermittlung des Einkommens des OT anzuwenden. Hierzu s § 15 KStG Tz 95b ff. § 15 S 1 Nr 5 KStG stellt also darauf ab, ob die OG Dauerverlustgeschäfte iSd § 8 Abs 7 S 2 KStG ausübt und ob sie die pers Voraussetzungen des § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 S 2 KStG erfüllt. Hierzu s § 15 KStG Tz 99a.

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