Tz. 163

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Zuwendungen können bis zur Höhe von 20 % des Einkommens iSd § 9 Abs 2 S 1 KStG oder 4 Promille der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter abgezogen werden (s Tz 154). Im Fall der zweiten Alt ist der Abzug der Zuwendungen nicht auf ein positives Einkommen iSd § 9 Abs 2 S 1 KStG (ggf abz des Verlustvortrags nach § 10d EStG) begrenzt. Das hat zur Folge, dass in bestimmten Fällen allein durch den Abzug der Zuwendungen ein stlicher Verlust entsteht und damit im Ergebnis die im VZ geleisteten Zuwendungen, die das Einkommen iSd § 9 Abs 2 S 1 KStG übersteigen, in einen "Verlustrücktrag", einen "Verlustvortrag" und einen "Zuwendungsvortrag" eingehen (ebenso s Mai in F/D, KStG, § 9 Rn 25a):

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