Tz. 165
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Nach § 9 Abs 1 Nr 2 S 9 und S 10 KStG sind abzb Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach § 9 Abs 1 Nr 2 S 1 KStG überschreiten, iRd Höchstbeträge in den folgenden VZ abzuziehen. § 10d Abs 4 EStG gilt entspr.
Hiernach sind alle Zuwendungen, die im Jahr der Zuwendung die Höchstbeträge (s Tz 154) überschreiten, unabhängig von der Höhe der Einzelzuwendungen und von dem durch die Zuwendung begünstigten Zweck und ohne zeitliche Schranke in den folgenden VZ iRd Höchstbeträge dieser VZ abzb.
Tz. 166
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Höchstbeträge idS sind 20 % des Einkommens oder 4 Promille der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter; nach dem Wortlaut der Vorschrift müssen beide Höchstbeträge überschritten sein, um zur Feststellung eines verbleibenden Zuwendungsvortrags zu kommen (hierzu s auch Urt des BFH v 04.05.2004, BStBl II 2004, 736, zum alten Großspendenvortrag; ebenso s Müller/Thoma, ErbStB 2008, 47).
Str ist jedoch das Verhältnis dieser Bestimmung zu dem Wahlrecht zwischen der Anwendung des einkommens- oder des umsatz-/lohnabhängigen Höchstbetrags (s Tz 154): nach Ellerbeck (in Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 9 Rn 119) und Märtens (in Gosch, KStG, 4. Aufl, § 9 Rn 30) läuft dieses Wahlrecht faktisch ins Leere, da immer der (unter Berücksichtigung beider Höchstbeträge) höchstmögliche Zuwendungsabzug vorzunehmen und der hiernach verbleibende übersteigende Betrag gesondert festzustellen sei. Heinicke (in Schmidt, EStG, 39. Aufl, § 10b Rn 25) geht davon aus, dass von Amts wegen der höhere Höchstbetrag im Zuwendungsjahr abzuziehen sei. Drüen (in F/D, KStG, § 9 Rn 58a iVm Rn 67) und Kirchhain (in R/H/N, KStG, 2. Aufl, § 9 Rn 279) gestehen dem Zuwendenden hingegen ein Wahlrecht zwischen den beiden Höchstbeträgen zu; der Zuwendungsvortrag sei auf der Grundlage des ausgeübten Wahlrechts festzustellen, dh es genüge insoweit das Überschreiten des gewählten Höchstbetrags. Auch Drüen (in H/H/R, KStG, § 9 Rn 41) will dem Zuwendenden das Wahlrecht belassen, einen Vortrag jedoch nur feststellen, wenn beide Höchstbeträge überschritten sind; entscheide sich der Stpfl für den Abzug des niedrigeren Höchstbetrags, verfalle der Differenzbetrag (ebenso s Kirchhain in Schauhoff/Kirchhain, Hdb der Gemeinnützigkeit, 4. Aufl, 910).
Tz. 167
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
In den Folgejahren sind die vorgetragenen Zuwendungen mit den lfd Zuwendungen, die in den Vortragsjahren geleistet wurden, zur Berechnung der Höchstbeträge zusammenzufassen, wobei die vorgetragenen Zuwendungen wie Zuwendungen des lfd VZ behandelt werden. Aus der "entspr Geltung des § 10d Abs 4 EStG" (hierzu s auch Tz 168) folgt, dass die vorgetragenen Zuwendungen (zusammen mit den in den Vortragsjahren geleisteten Zuwendungen) in höchst möglichem Umfang, dh bis zur völligen Ausschöpfung der Höchstsätze, abzuziehen sind (glA s Drüen in F/D, KStG, § 9 Rn 67). Hierbei ist im Vortragsjahr keine besondere Reihenfolge des Abzugs der vorgetragenen und der im Vortragsjahr geleisteten Zuwendungen zu beachten.