Tz. 35
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Gem § 8b Abs 4 S 2 Nr 1 KStG aF gilt S 1 (Ausnahmen von der StFreiheit nach § 8b Abs 2 KStG) nicht, dh es gilt doch wieder die Grundregel (StFreiheit nach § 8b Abs 2 KStG), wenn der in Abs 2 bezeichnete Vorgang (Anteilsveräußerung, veräußerungsgleiche Tatbestände) später als sieben Jahre nach der Einbringung stattfindet. Wegen der Gestaltungen, die damit verhindert werden sollen, s Tz 5.
Krebühl (DStR 2001, 1730, 1740) sieht die Siebenjahresfrist als nicht EU-rechtskonform an.
Tz. 36
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Nach § 8b Abs 4 S 2 Nr 1 KStG aF ist der VG stfrei, wenn der in Abs 2 bezeichnete Vorgang später als sieben Jahre nach der Einbringung der veräußerten Anteile stattfindet. Die Behaltefrist ist auch nochmals in Abs 4 S 2 Nr 2 genannt.
Die Behaltefrist kann schon vor Inkrafttreten des StSenkG ganz oder tw abgelaufen sein (s Schr des BMF v 28.04.2003, BStBl I 2003, 292 Rn 42). GlA s Kröner (in B/W, § 8b Rn 193).
Tz. 37
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Für die Berechnung der siebenjährigen Behaltefrist bis zur Anteilsveräußerung ist hinsichtlich des Fristbeginns auf den Zeitpunkt der Einbringung, auf die die veräußerten Anteile zurückzuführen sind, abzustellen. Das UntStFG hat den Abs 4 S 2 Nr 1 insoweit geändert, als im StSenkG dort noch auf den "Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile" abgestellt war. Die Änderung des § 8b Abs 4 S 2 Nr 1 KStG aF durch das UntStFG tritt nach § 34 Abs 4 S 1 iVm § 34 Abs 7 S 1 Nr 2 KStG aF rückwirkend in Kraft. § 8b Abs 4 S 2 Nr 1 KStG idF des StSenkG ist zu keinem Zeitpunkt anzuwenden.
Unter den Begriff "Einbringung" fallen uE nicht nur Vorgänge iSd §§ 20 und 23 UmwStG aF, sondern auch Übertragungen iSd § 6 Abs 5 und § 16 Abs 3 S 2ff EStG. GlA s Bauschatz (in Gosch, 4. Aufl, § 8b Rn 380). AA wohl s Rödder/Schumacher (DStR 2001, 1634, 1640).
Tz. 38
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Fraglich ist, ab welchem Zeitpunkt die Behaltefrist in den Fällen zu berechnen ist, in denen die von § 8b Abs 4 S 1 KStG aF erfassten Anteile durch eine Einbringung geschaffen worden sind, die mit stlicher Rückwirkung vorgenommen worden ist. Die hM in der Literatur sieht dabei als Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile den stlichen Übertragungsstichtag iSd § 20 Abs 7 und 8 UmwStG aF an. Hierzu s Rödder (in Schaumburg/Rödder, Hrsg, UntStRef 2001, Beck-Vlg 2000, 557), s Haritz (DStR 2000, 1537, 1543), s Jakobs/Wittmann (GmbHR 2000, 910, 915), s Eilers/Wienands (GmbHR 2000, 1229, 1237), s Köster (FR 2000, 1263, 1266), s Strahl (KÖSDI 2/2001, 12 728, 12 737), s Seibt (DStR 2000, 2061, 2068), s Herlinghaus (in R/H/N, § 8b KStG Rn 399), s Töben (FR 2000, 905, 906) s Schwedhelm/Olbing/Binnewies (GmbHR 2002, 1157, 1166) und s Kröner (in B/W, § 8b Rn 193). UE spricht für eine solche Berechnung, dass unter die Rückwirkungsfiktion des § 20 Abs 7 und 8 UmwStG aF – anders als bei § 2 UmwStG – auch der Einbringende, der die Anteile durch den Einbringungsvorgang erwirbt, fällt. Dies entspr auch der Verw-Auff (s Schr des BMF v 28.04.2003, BStBl I 2003, 292 Rn 41). AA s Bauschatz (in Gosch, 4. Aufl, § 8b Rn 377), nach dessen Auff auf den Zeitpunkt des zivilrechtlichen Wirksamwerdens abzustellen ist.
Reinhardt (BB 2003, 1149, 1152) weist zutr daraufhin, dass der stliche Übertragungsstichtag auch für das Fristende maßgebend ist, wenn die Veräußerung durch einen rückwirkenden Einbringungsvorgang zum Tw erfolgt.
Tz. 39
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
In Ketteneinbringungsfällen beginnt bei den der ersten Einbringung folgenden Einbringungen unter dem Tw nur dann eine neue Siebenjahresfrist, wenn durch diese nachfolgenden Einbringungen erneut ein Besteuerungsvorteil entstehen würde, weil die eingebrachten WG von dem Einbringenden nicht nach § 8b Abs 2 KStG stfrei veräußert werden könnten, die erhaltenen Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft oder das in die aufnehmende Gesellschaft eingebrachte Vermögen aber nach § 8b Abs 2 KStG stfrei veräußert werden könnten. Eine neue Siebenjahresfrist beginnt für die aufnehmende Kö daher stets bei einem Erwerb einer Beteiligung von einem nicht von § 8b Abs 2 KStG begünstigten Stpfl unter dem Tw. AA s Herlinghaus (in R/H/N, § 8b KStG Rn 402). Entsteht durch die nachfolgenden Einbringungsvorgänge kein weiterer Besteuerungsvorteil, beginnt keine neue Siebenjahresfrist. Vielmehr läuft die Siebenjahresfrist, die bei der ersten schädlichen Einbringung begonnen hat, sowohl für die durch die nachfolgende Einbringung neu entstandenen als auch für die eingebrachten Anteile iSd § 8b Abs 4 KStG aF weiter (s Schr des BMF v 28.04.2003, BStBl I 2003, 292 Rn 41). Wegen der Rechtslage nach Inkrafttreten des SEStEG, s Tz 6. Das bedeutet im Einzelnen:
In den Fällen, in denen einbringungsgeborene Anteile von einem von § 8b Abs 2 KStG begünstigten Stpfl unter dem Tw in eine Kap-Ges eingebracht werden und die aufnehmende Kap-Ges später die einbringungsgeborenen Anteile veräußert, ist nicht die Einbringung der Anteile in die veräußernde Kap-Ges, sondern die urspr Einbringung, bei der die einbringungsgeboren...