Tz. 51b
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
§ 27 Abs 14 UmwStG regelt die erstmalige Anwendung des § 21 Abs 1 S 2 und 4 UmwStG idF des StÄndG 2015. Hier wird – anders als in allen weiteren Bestimmungen des § 27 UmwStG – nicht auf die Anmeldung der Umwandlungsmaßnahme zur Eintragung in das öff Register bzw Übergang des wirtsch Eigentums an den eingebrachten WG (s § 27 Abs 1, 2, 5, 7, 11 und 12 UmwStG) oder auf den stlichen Übertragungsstichtag (s § 27 Abs 6, 10 und 13 UmwStG) abgestellt. Maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt des Umwandlungsbeschl, wenn der Anteilstausch durch Gesamtrechtsnachfolge vollzogen wird (zB durch Ausgliederung) bzw der Abschluss des Einbringungsvertrags in den übrigen Fällen. Ist dieser Vorgang nach dem 31.12.2014 erfolgt, gilt die neue Rechtslage. Eine Auswirkung beim Anteilstausch gem § 21 UmwStG für den VZ 2014 ergibt sich idR nicht, da § 21 UmwStG eine stliche Rückbeziehung nicht vorsieht (s Tz 42, sTz 43). Nur ausnahmsweise, wenn ein qualifizierter Anteilstausch im Wege des Formwechsels einer Pers-Ges in eine Kap-Ges/Gen erfolgt, kann eine Rückbeziehung erfolgen (s § 25 UmwStG Tz 63). In diesem (Ausnahme-)Fall können die Bewertungseinschränkungen bei sonstigen Gegenleistungen des § 25 S 1 iVm § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 UmwStG idF des StÄndG 2015 schon für 2014 zur Gewinnrealisierung beim Anteilstausch führen.
Tz. 51c
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Der Zeitpunkt des Umwandlungsbeschl ist maßgebend für die erstmalige Anwendung der Neufassung des § 21 Abs 1 S 2 UmwStG "in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge" (s § 27 Abs 14 UmwStG). Hier gelten die gleichen Auslegungskriterien wie bei § 23 Abs 4 HS 2 UmwStG. Betroffen ist also der Anteilstausch im Wege der Verschmelzung und Spaltung, sowie der Formwechsel von Pers-Ges und vergleichbare ausl Umwandlungen (s § 23 UmwStG Tz 72 – 76).
Einen "Umwandlungsbeschl" gibt es hr-lich nur beim Formwechsel (s § 193 Abs 1 S 1 UmwG). Eine Beschl-Fassung erfolgt hier in einer Versammlung der AE (s § 193 Abs 1 S 2 UmwG). Der in § 27 Abs 14 UmwStG verwendete Begriff des Umwandlungsbeschl ist so zu verstehen, dass hiermit der jeweilige Beschl gemeint ist, der vom UmwG für die im Einzelnen betroffene Umwandlungsart erforderlich ist. Dies ist bei der Verschmelzung der in einer Versammlung der Anteilsinhaber zu fassende Verschmelzungsbeschl (s § 13 UmwG) und bei der Spaltung der Spaltungsbeschl (§§ 125, 135 iVm 13 Abs 1 UmwG).
Tz. 51d
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
In den Fällen, in denen der Anteilstausch nicht durch Umwandlung (s Tz 51c) erfolgt (dazu s § 23 UmwStG Tz 71), ist der Abschluss des Einbringungsvertrags für die Anwendungsregelung maßgebend. Einbringungsvertrag ist der Vertrag, mit dem festgelegt wird, dass die Beteiligung auf die Übernehmerin übertragen wird.
Tz. 51e
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Durch das StÄndG 2015 v 02.11.2015 ist eine rückwirkende Anwendung der Neuregelung in § 21 Abs 1 UmwStG für beschlossene Einbringungen bereits ab Beginn des Jahres 2015 festgeschrieben worden (s § 27 Abs 14 UmwG). Es stellt sich die Frage, ob diese Rückwirkung die verfassungsrechtlichen Grenzen einhält. UE ist die Rückwirkung der Neuregelung in § 21 Abs 1 UmwStG verfassungsgemäß, da die Stpfl nach dem 31.12.2014 kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der vorher geltenden Rechtslage haben konnten (vgl. dazu die Ausführungen bei § 24 UmwStG, s § 24 UmwStG Tz 129a).