Tz. 34

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Ein Sperrbetrag nach § 50c Abs 11 EStG 1999 kann nach § 52 Abs 59 EStG bis zum Ablauf des VZ 2001 (bei abw Wj 2000/2001 der Kö: bis zum Ablauf des Wj 2001/2002) gebildet werden und kann sich bis zum Ablauf der in § 50c EStG 1999 geregelten zehnjährigen Sperrzeit auswirken.

Bei einem Erwerb von einem nicht iSd § 17 EStG Beteiligten entsteht für den Anteilserwerber idR ein Übernahmeverlust, da bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses den AK, die die stillen Reserven beinhalten, nur die Bw der Übertragerin, dh die offenen Rücklagen gegenübergestellt werden. Da nach In-Kraft-Treten des StSenkG ein Übernahmeverlust nach § 4 Abs 6 UmwStG nF stets nabzb ist, dürfte sich nach In-Kraft-Treten des StSenkG wohl kaum ein Anteilserwerber vor der Verschmelzung finden.

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