Tz. 35

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Das UmwStG äußert sich nicht zu der Frage, ob ein nicht iSd § 17 EStG beteiligter AE bzw ein unter § 5 Abs 2 S 2 und § 7 S 2 UmwStG fallender iSd § 17 EStG beteiligter privater AE, wenn er Gesellschafter der Pers-Ges wird und nach der Umwandlung seinen MU-Anteil (nunmehr stpfl) veräußert, dabei auch die anteiligen stillen Reserven in seiner Beteiligung mitversteuern muss, die in der Zeit vor dem stlichen Übertragungsstichtag entstanden sind. Benkert/Mennert (in H/B, 2. Aufl, § 7 UmwStG Rz 25 ff) sind der Auff, dass entspr dem Rechtsgedanken des § 13 Abs 2 S 3 UmwStG durch den Umwandlungsvorgang eine St-Verstrickung nur für nach dem stlichen Übertragungsstichtag gebildete stille Reserven eintritt, nicht auch für frühere. Für Zwecke der Ermittlung des VG soll deshalb von dem Veräußerungserlös für den MU-Anteil der anteilige gemeine Wert der WG auf den stlichen Übertragungsstichtag abgezogen werden. Ähnlich, wie in § 5 UmwStG nF Tz 38 erläutert, s Parczyk (DStR 1997, 1195).

Die Fin-Verw (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Tz 05.11) sieht das - uE zutr - anders. Weder das UmwStG noch das EStG geben die oa vorgeschlagene Regelung her. Nach den §§ 3 und 4 UmwStG geht das BV der Kap-Ges idR zu Bw auf die Pers-Ges über, auch soweit es auf die AE iSd § 7 UmwStG entfällt. Auch aus § 6 Abs 1 Nr 5 EStG lässt sich mangels einer Einlage in die Pers-Ges ein anderes Ergebnis nicht herleiten. Ebenfalls hierzu s die vergleichbare in § 21 Abs 3 AStG ausdrücklich geregelte Bewertung ausl WG bei der Hinzurechnungsbesteuerung. Wegen vergleichbarer Probleme iRd § 17 EStG s § 17 EStG 1999 Tz 130 ff.

Für die iSd § 7 UmwStG beteiligten AE ergibt sich der Ansatz des MU-Anteils in der Gesamthands-Bil aus dem anteiligen Nenn-Kap zuz anteiliger offener Rücklagen der Übertragerin, da für die iSd § 7 UmwStG beteiligten AE auch vor In-Kraft-Treten des StSenkG eine Aufstockung der WG in Ergänzungs-Bil der Pers-Ges infolge eines Übernahmeverlusts nicht in Betracht kam.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge