Ewald Dötsch, Alexandra Pung
Tz. 356
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Der Umfang der hr-lichen Gewinnabführung ergibt sich für OG in der Rechtsform einer nicht eingegliederten AG bzw SE oder einer KGaA aus § 301 AktG. Dort sind aber nur Höchstgrenzen für die Gewinnabführung geregelt.
Weil grds Vertragsfreiheit besteht und weil das HR andere Ziele als das StR verfolgt, ist hr-lich auch ein GAV zulässig, mit dem ein Teil des Gewinns an den OT abgeführt wird (wegen eines Teil-GAV bei der GmbH s Beschl des Bay OLG v 18.02.2003, DK 2003, 481). Weiter s Tz 322. In diesem Fall ist der Vertrag aber stlich für die Anwendung der Organschaftsvorschriften bedeutungslos, denn nach § 14 Abs 1 S 1 KStG kommt die Einkommenszurechnung beim OT nur zum Tragen, wenn die OG sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an den OT abzuführen. Deshalb muss für die stliche Wirksamkeit gefordert werden, dass durch den GAV die Höchstgrenzen des § 301 AktG ausgeschöpft werden. Das gilt unverändert auch für den durch das BilMoG geänderten § 301 S 1 AktG.
Zivilrechtlich ist auch ein unterjährig, zB wegen fristloser Kündigung, endender GAV zu erfüllen (s Urt des BGH v 14.12.1987, NJW 1988, 1326; dazu auch s Philippi/Neveling, BB 2003, 1685). Da stlich immer nur das Ergebnis eines vollen Wj übernommen werden kann, ist eine solche Teilerfüllung grds stlich unmaßgeblich (glA s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 357). S jedoch Tz 576.
Tz. 357
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Nach § 14 Abs 1 S 1 KStG setzt die stliche Anerkennung der Organschaft voraus, dass die OG sich durch einen GAV iSd § 291 Abs 1 AktG verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an den OT abzuführen. S 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 1 KStG fordert ergänzend dazu die tats Durchführung des GAV. Der GAV ist nicht durchgeführt, wenn zu viel oder zu wenig abgeführt wird. Wegen der durch das Ges zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des stlichen Reisekostenrechts in § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 4–5 KStG eingefügten Fiktion der ordnungsgemäßen Durchführung des GAV trotz fehlerhafter Bil-Ansätze s Tz 500ff. Die Gründe für die nicht volle Gewinnabführung bzw Verlustübernahme (zB bei Insolvenz des OT) sind nicht entscheidungserheblich.
Tz. 358
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
"Ganzer Gewinn" iS des § 14 Abs 1 S 1 KStG ist keine stliche, sondern eine hr-liche Größe. Dh der Betrag der Gewinnabführung ist nicht mit dem gem § 14 Abs 1 KStG dem OT zuzurechnenden Organeinkommen abzugleichen, sondern mit dem aus der H-Bil der OG (vor der Gewinnabführung) sich ergebenden Jahresüberschuss bzw Gewinn. Das ergibt sich zwingend aus der ges Verknüpfung dieses Begriffs mit dem GAV, der als hr-liches Instrument auf das Zahlenwerk der H-Bil ausgerichtet ist. "Ganzer Gewinn" iSd § 14 Abs 1 S 1 KStG ist der nach Abzug der an außenstehende AE (s § 304 AktG) zu leistenden Az verbleibende Betrag (s Tz 453). Wenn das KStG die Abführung des ganzen Gewinns der OG an den OT fordert, bedeutet das für eine AG bzw SE oder KGaA als OG, dass durch den GAV der Höchstbetrag der Gewinnabführung iS des § 301 AktG ausgeschöpft werden muss (s Urt des BFH v 08.08.2001, BStBl II 2003, 923 und v 18.12.2002, BStBl II 2005, 49; dazu auch s R 14.5 Abs 3 S 2 KStR 2022). Für eine OG in der Rechtsform der GmbH enthält § 17 KStG eine entspr Regelung.
Seit der Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit weichen das St-Bil- und das H-Bil-Ergebnis durch Ausübung stlich zulässiger, aber hr-lich unzulässiger Wahlrechte sowie durch unterschiedliche Bewertungs- und Abschr-Regeln wes häufiger als früher voneinander ab (s Kröner/Bolik/Gageur, Ubg 2010, 237, 239).
Wegen der Verringerung des "ganzen Gewinns" idS durch Gewinnabsaugungen auf der Vorstufe des Jahresüberschusses s Tz 453ff.
Tz. 359
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Wenn § 14 Abs 1 S 1 KStG die Abführung des ganzen "Gewinns" fordert, ist das terminologisch nicht ganz sauber, dann die Gewinnabführung ist ein gesellschaftsrechtlicher Vorgang und bemisst sich gem § 301 S 1 AktG grds nach dem "Jahresüberschuss". Lediglich der S 2 des § 301 AktG spricht hinsichtlich des Aufwands bzw Ertrags aus der Bildung bzw Auflösung einer Gewinnrücklage von der Abführung eines Gewinns.
Tz. 360
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
In der Rechnungslegung der OG schlagen sich die Verpflichtung zur Gewinnabführung als Verringerung und der Anspruch auf Verlustübernahme als Erhöhung des Jahresüberschusses nieder. Spiegelbildliche Auswirkungen ergeben sich in der Rechnungslegung des OT. Typischerweise weist deshalb die H-Bil einer OG, an der außenstehende AE iSd § 304 AktG nicht beteiligt sind, stets einen Jahresüberschuss von Null aus.
Tz. 361
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Die strenge Anlehnung des StR an das HR in der Frage der Vollabführung "des Gewinns" führte in der Vergangenheit zur Nichtanerkennung einer Organschaft, wenn ein GAV die Höchstgrenze des § 301 AktG nicht ausschöpfte, ebenso bei einer Zuviel-Abführung. Wegen der durch das Ges zur Änderung und zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des stlichen Reisekostenrechts in § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 4–5 KStG eingefügten Heilungs...